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Von welchem Termin ist hinsichtlich der Berechnung der Schutzfristen bei einer terminierten Kaiserschnittgeburt auszugehen?

KomNet Dialog 3541

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

Zu folgender Situation möchte ich gern die gesetzliche Regelung kennen. Können Sie mir weiterhelfen? Als voraussichtlichen Entbindungstermin hat der Gynäkologe den 15.Oktober bescheinigt. Aus medizinischen Gründen wird aber eine Kaiserschnittgeburt erforderlich sein, die am am 5.Oktober durchgeführt werden soll. Von welchem Termin ist für die Berechnung der Schutzfrist nach der Entbindung auszugehen, d.h. vom 15. oder vom 5. Oktober?

Antwort:

Die gesetzlichen Schutzfristen sind im § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.


Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen, sofern die Schwangere sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, bei Ihnen also der 15. Oktober. Entbindet eine Frau nicht an dem voraussichtlichem Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Wenn Sie also am 5. Oktober entbinden, verkürzt sich Ihre Schutzfrist vor der Entbindung um 10 Tage.


Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt 8 Wochen. Bei einer vorzeitiger Entbindung verlängert sie sich um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung, bei Ihnen also um 10 Tage.


Somit bleibt die gesetzlich garantierte Mindestschutzzeit von insgesamt 14 Wochen erhalten.