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Ist ein Krankenhaus als Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter, der mit dem Fahrrad zur Arbeit kommt, eine Dusche zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 12816

Stand: 22.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Ist ein Krankenhaus als Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter, der mit dem Fahrrad zur Arbeit kommt, eine Dusche zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Die Bereitstellung von Duschen ist unabhängig von der Wahl der Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und richtet sich hauptsächlich nach der Art der Tätigkeit und der Gefährdung im Betrieb.


Unter der Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes zu Waschräumen nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten,

b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,

c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."


D.h. Duschen sind dann zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Der Kommentar spricht von stark schmutzenden Tätigkeiten oder z. B. Tätigkeiten mit infektiösen, gesundheitsschädlichen oder stark geruchsbelästigenden Stoffen. Dies dürfte auf den Krankenhausbetrieb zutreffen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Die Anforderungen an Waschräume finden sich unter dem Punkt 6.


Hinweis:

Auf die Anforderungen der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"  weisen wir hin.