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Muss in Waschräumen in jedem Fall mindestens eine Dusche vorgehalten werden?

KomNet Dialog 14525

Stand: 24.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

Muss in den Waschräumen in jedem Fall mindestens eine Dusche vorgehalten werden? Oder gilt das nur für stark schmutzende Tätigkeiten? Das heisst, wenn man die üblichen Tätigkeiten im Betrieb als nicht stark schmutzend einstuft, braucht auch keine Dusche vorgehalten zu werden?

Antwort:

Nach Nummer 4.1 Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV müssen Waschräume vorgehalten werden, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Unter der Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs zur ArbstättV finden sich noch folgende weitere Anforderungen an Waschräume aufgeführt, die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet werden müssen:

"...Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten, b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein, c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach der ASR A4.1 "Sanitärräume" sind bei stark schmutzenden Tätigkeiten gemäß Punkt 6.1 (1) in Verbindung mit Punkt 6.2 Tabelle 5.1 Duschen zur Verfügung zu stellen.

Wir können von hier aus nicht bewerten, ob gesundheitliche Gründe vorliegen oder ob die Art der Tätigkeit (z.B. stark schmutzend) die Nutzung von Duschen notwendig macht. Wenn keine solche Tätigkeiten vorliegen, ist der Einbau von Duschen gesetzlich nicht vorgeschrieben.