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KomNet-Wissensdatenbank

Reicht für Spezialstapler zum Transport großer Stahlspulen der normale Staplerschein aus?

KomNet Dialog 5277

Stand: 18.03.2025

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Beim Transport von großen Stahlspulen mit einem Durchmesser bis 4,30 m und einem Gewicht von 10-30 Tonnen fahren Stapler mit Spezialtiefladern durch die Firma (zur Weiterverarbeitung und Versandabteilung). Reicht ein normaler Staplerschein aus oder müssen hier noch besondere Qualifikationen nachgewiesen werden?

Antwort:

Die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" gilt für alle Arten von Flurförderzeugen mit Anhängern (§ 1). Da es sich bei dem Flurförderzeug um ein Arbeitsmittel handelt, ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihrem Anhang, insbesondere die Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten", einzuhalten.

Die Durchführungsanweisung zu § 7 der DGUV Vorschrift 68 führt zur Befähigung Folgendes aus:

"Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können. Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925). Die Beauftragung kann z.B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauftragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann."


Der DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" regelt die Ausbildung und Qualifikation der Gabelstaplerfahrer. Danach ist die Ausbildung dreistufig aufgebaut (siehe Ziff. 3.2 ff.): 

"Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen. Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.

In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

Zusatzqualifizierung (Stufe 2)

In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z. B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling.

Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

Betriebliche Qualifizierung (Stufe 3)

Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.

Diese Ausbildungen sind für den Betrieb der v. g. Flurförderzeuge dringend zu empfehlen. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern ob die Beschäftigten diese Ausbildung durchlaufen haben. Bei Fremdbeschäftigten sind entsprechende Befähigungen unabdingbar. In jedem Fall muss eine gerätespezifische Einweisung und Unterweisung hinsichtlich der betrieblichen Gegebenheiten durch den Arbeitgeber erfolgen. 

(...)"