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Ist für das Bedienen eines Kommissioniergerätes mit Fahrerstand, das schneller als 6 km/h fährt, aber keine Hochhubeinrichtung hat, ein Staplerführerschein erforderlich?

KomNet Dialog 25280

Stand: 13.11.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

Ist für das Bedienen eines Kommissioniergerätes mit Fahrerstand, das schneller als 6 km/h fährt, aber keine Hochhubeinrichtung hat, ein Staplerführerschein erforderlich?

Antwort:

Ja, die entsprechenden Vorschriften gelten auch für das Bedienen eines Kommissioniergerät mit Fahrerstand.

Nach der DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge" sind Flurförderzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift  Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet
und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

In dem DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" ist zum Anwendungsbereich folgendes nachzulesen:

Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Er ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert.

Für Fahrer von Flurförderzeugen ohne Hubgerüst, z.B. Schlepper, Plattformwagen, Kommissioniergeräte, kann die Ausbildung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung in Inhalt und Dauer angepasst werden. Der Ausbildungsnachweis und die schriftliche Beauftragung dürfen sich dann nur auf diese Flurförderzeuge erstrecken.

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Flurförderzeugen auszubilden, werden in Abschnitt 3.5 Ausbildungszeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbstständigen Führen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder -stand erfolgt durch eine in Abschnitt 8 beschriebene theoretische und eine praktische Prüfung.