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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt ist Regelungen zum Mitführen von Staplerführerschein und Beauftragung?

KomNet Dialog 14039

Stand: 12.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Wie ist die Regelung zu dem Mitführen von Staplerführerschein und Beauftragung? Muß der Staplerfahrer beide Dokumente mitführen oder reicht der Staplerführerschein aus? Ist eine Kopie ausreichend? Wo wird das Original hinterlegt? Hat dies der Mitarbeiter in Besitz (zu Hause, falls Kopie ausreichend) oder liegt das Original normalerweise in der Personalabteilung?

Antwort:

Die Ausbildung und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruht auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen, sowie auf Ziffer 1.9 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-, wo grundsätzliche Mindestanforderungen für die Benutzung mobiler selbstfahrender und nichtselbstfahrender Arbeitsmittel genannt sind. Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand sind im § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge" aufgeführt und gelten für alle Beschäftigten:


• mindestens 18 Jahre alt

• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet

• Befähigungsnachweis

• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber


Die Beauftragung kann z.B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb und die Flurförderzeuge, für den die Beauftragung erteilt wurde.

Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem DGUV Grundsatz Nr: 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" ausgebildet wurden.


Unter Ziffer 4 Beauftragung des DGUV Grundsatz Nr: 308-001 wird folgendes ausgeführt:


"Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einigen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben.

In dem Fahrerausweis sollte die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.

Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).

Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.

Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen."


Eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht für die Staplerfahrer, einen Fahrerausweis oder Befähigungsnachweis mitzuführen, existiert nicht.

Der Arbeitgeber muss allerdings die Unterlagen vorrätig halten, mit der er gegenüber der Arbeitsschutzbehörde nachweisen kann, dass beim jeweiligen Fahrer die sich aus der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 68 ergebenden Anforderungen vorliegen.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis und unter Beteiligung des Betriebsrates betriebliche Regelungen erstellen, in der eine Mitführpflicht der Fahrerausweise für Flurförderzeuge festgelegt ist.