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Dürfen Staplerfahrer, die auf einem bestimmten Gabelstaplertyp ausgebildet worden sind, auch andere Modelle fahren und bedienen?

KomNet Dialog 25198

Stand: 22.04.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Die Staplerausbildung für einen Kollegen erfolgte auf einem Frontstapler mit 1,5 bis 2,5 to Tragfähigkeit. Darf dieser Kollege dann im Betrieb auch Stapler mit höherer Tragfähigkeit führen, z.B. 3,0 oder 5,0 to?

Antwort:

Fahrer von Flurförderzeugen sind für die Tätigkeit mit Flurförderzeugen ausgebildet und befähigt, wenn sie u. a. nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" ausgebildet worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen (Ausbildungs-) Nachweis vorlegen können.


Die Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 308-001 gliedert sich im Wesentlichen in die drei Stufen

- allgemeine Ausbildung (Stufe 1)

- Zusatzausbildung (Stufe 2)

- betriebliche Ausbildung (Stufe 3)


"In der Regel erfolgt die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) auf Frontgabelstaplern. Daher müssen Fahrer, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. ... Die betriebliche Ausbildung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist zu dokumentieren."

"Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen.

Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben.

In dem Fahrerausweis sollte die dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Stempel/Unterschrift bestätigen kann.

Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) erfolgte.

Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2).

Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte.

Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt.

Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen."

Fazit:

Die erforderliche Befähigung - Ausbildung in Theorie und Praxis zum/zur Fahrer*in für Flurförderzeuge - ist von der Beauftragung durch den Arbeitgeber/Unternehmer im Betrieb zu trennen. D. h. der Arbeitgeber im Betrieb muss sich vorher vergewissern, dass der/die Betreffende die Voraussetzungen erfüllt und für die Tätigkeit als Fahrer*in für Flurförderzeuge bzw. an dem Gabelstaplertyp ausgebildet wurde. Im Zweifel muss die gerätebezogene Ausbildung, bei der im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräten erfolgt, als Teil der Ausbildungsstufe 3 im Betrieb wiederholt werden und im Nachweis (Fahrerausweis) eingetragen werden.


Hinweis:

Die im Zitat genannte Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) wurde zwischenzeitlich in DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" umbenannt.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.