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Welche Voraussetzung oder Ausbildung benötigt der Bediener des Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr?

KomNet Dialog 44136

Stand: 31.05.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Welche Voraussetzung oder Ausbildung benötigt der Bediener des Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr ? Muss auch hier nach der DGUV Vorschrift 68 ausgebildet werden ? Kann man hier eine zeitliche Verkürzung durchführen, wenn nur innerbetrieblich gefahren wird ?

Antwort:

Bei einem Flurförderzeug (Gabelstapler) handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese Regelungen gelten uneingeschränkt auch für den innerbetrieblichen Werkverkehr.

Die BetrSichV fordert unter Nummer 1.9 des Anhangs 1, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln".

In Abschnitt 5.1 "Bedienen eines Flurförderzeuges mit Fahrersitz oder Fahrerstand" der TRBS 1116 " Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" ist hierzu Folgendes nachzulesen:

"Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die unter den Abschnitten 4.1 bis 4.6 beschriebenen Anforderungen erfüllt sind, wenn die Qualifizierung einer Bedienperson gemäß DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ erfolgt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Qualifizierung durch eine auf Grundlage dieses Grundsatzes zertifizierte Person durchgeführt wurde."

Neben dem staatlichen Arbeitsschutzrecht ist das berufsgenossenschaftliche Regelwerk zu beachten, hier vor allem der § 7 „Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen" DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge".

In der Durchführungsanweisung zu § 7 Absatz 1 DGUV Vorschrift 68 ist nachzulesen:

„Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.

Vor Erteilung der schriftlichen Beauftragung ist sowohl eine gerätespezifische Einweisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“. Die Beauftragung kann z. B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde.

Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann. Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsichtführende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags zu überzeugen.

Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (DGUV Grundätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen) festgestellt werden (Anmerkung: Hinweise hierzu enthält eine DGUV-Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“).

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen kann tätig werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) erfüllt."