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Sind Staplerscheine, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland gültig?

KomNet Dialog 43291

Stand: 17.02.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Sind Staplerscheine, die im Ausland erworben wurden, in Deutschland gültig?

Antwort:

In den FAQ des Arbeitsgebiet "Flurförderzeug" der DGUV findet sich zu der Frage "Können Fahrausweise aus dem Ausland in Deutschland anerkannt werden?" folgende Antwort:


"Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union kommen in Deutschland vermehrt Staplerfahrer aus dem Ausland zum Einsatz. Diese Personen dürfen jedoch erst als Staplerfahrer eingesetzt werden, wenn der Nachweis für eine ausreichende Ausbildung erbracht wurde. Für Staplerfahrer aus dem Ausland gelten die gleichen Anforderungen wie für Staplerfahrer aus Deutschland: Sie müssen ausreichend ausgebildet sein und eine Prüfung abgelegt haben.


Das Niveau dieser Ausbildung ist in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (DGUV Grundsatz 308-001) festgelegt.


Mit dem Vorweisen eines ausländischen Staplerfahrerausweises ist noch nicht sichergestellt, dass das in Deutschland geforderte Ausbildungsniveau mit der Ausbildung erreicht wurde. Die Bestimmungen für die Ausbildung von Staplerfahrern sind im Ausland von Land zu Land verschieden. Selbst innerhalb eines Landes können die Qualitätsunterschiede z. T. sehr groß sein. In den meisten Fällen fehlt eine qualitätssichernde Instanz, die das Ausbildungsniveau überprüft.


Eine generelle Anerkennung von Staplerfahrerausweisen aus dem Ausland, wie zum Beispiel im Straßenverkehr üblich, ist daher nicht möglich.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gabelstaplerfahrer mit dem Stapler fahren darf?


Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss der Unternehmer dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilen.


Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist, sodass er diesen dann in Erfüllung von § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 schriftlich mit dem Fahren/Steuern der Flurförderzeuge beauftragen kann.


Maßnahmen, wie die im UVV-Text geforderten Schutzziele erreicht werden können, sind in den Durchführungsanweisungen zu UVV'en angeben. In der zu § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 zugehörigen Durchführungsanweisung ist u. a. ausgeführt, dass der Fahrer von Flurförderzeugen für diese Tätigkeit dann ausgebildet und befähigt ist, wenn er

  • eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" absolviert hat,
  • eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden hat und
  • darüber einen Nachweis vorlegen kann.

Darüber hinaus muss auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereichs und eine gerätespezifische Einweisung erfolgen.


Diese Ausbildung und Befähigung muss der Unternehmer beim Staplerfahrer feststellen, weitere Institutionen oder Stellen sind dabei nicht beteiligt.


Welche Möglichkeiten haben ausländische Staplerfahrer, um in Deutschland eingesetzt werden zu können?


Staplerfahrer aus dem Ausland dürfen in Deutschland erst eingesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie über einen ausreichenden Ausbildungsstand verfügen.


Der DGUV Grundsatz 308-001 gilt als Orientierung für eine qualifizierte Ausbildung von Fahrern für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand. Der Grundsatz enthält Angaben zu Umfang und Dauer der Ausbildung, zur Qualifikation der Ausbilder und der Ausbildungsstätte wie auch zu Lehrinhalten in der theoretischen und praktischen Ausbildung. Der DGUV Grundsatz 308-001 ist vorrangig für Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, die noch über keine Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügen. So gliedert sich die Stufe 1 "Allgemeine Ausbildung" in einen theoretischen und praktischen Teil.


Der DGUV Grundsatz 308-001 sieht auch vor, dass die Ausbildungszeit und die Ausbildungsinhalte entsprechende den Kenntnissen des Staplerfahrers angepasst werden können.


Falls der Staplerfahrer bereits über Vorkenntnisse und Fahrpraxis verfügt bietet sich folgendes Vorgehen an:

  • Eine Gabelstaplerfahrschule oder ein innerbetrieblicher Ausbilder für Staplerfahrer ermittelt mit einem Test den aktuellen Ausbildungsstand des ausländischen Staplerfahrers. Unter Berücksichtigung der Testresultate findet anschließend eine ergänzende Ausbildung (Theorie / Praxis) statt, die mit einer theoretischen und praktischen Prüfung (vgl. DGUV Grundsatz 308-001) abgeschlossen wird.
  • Bei sehr guten Ergebnissen des Eingangstests ist auch denkbar, dass die Ausbildung entfällt und nur die theoretische und praktische Prüfung absolviert wird. Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird dem Fahrer ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschussprüfung (Ausbildungsnachweis) für den geschulten Stapler ausgestellt."


Die DGUV-Regelungen sind unter https://publikationen.dguv.de/dguv/ verfügbar.