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Welche Sicherheitsschuhe sind im Bäderbereich (Aufsicht) notwendig?

KomNet Dialog 24290

Stand: 22.02.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Welche Sicherheitsschuhe sind im Bäderbereich (Aufsicht) notwendig?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten in seinem Berieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eigenverantwortlich zu ergreifen und auf Wirksamkeit zu überprüfen.


Nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermitteln, ob Gefährdungen, wie z. B. Hitze, Wärme, Wasser, heiße Materialien etc., vorliegen, denen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) begegnet werden muss. Kommt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass PSA erforderlich ist, hat er diese bereitzustellen und deren Benutzung zu kontrollieren. Bei der Auswahl von PSA kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung können auch die DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz", DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern", die DGUV Information 207-020 "DVD Arbeitsplatz Schwimmbad" und die DGUV Information 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben", mit einbezogen werden.


Die Frage "Welche Anforderungen werden an das Schuhwerk von Personen gestellt, die am Beckenrand Aufsicht führen oder zu Übungen anleiten?" wird durch das Sachgebiet Bäder der DGUV wie folgt beantwortet:

"Die Anforderungen an das Schuhwerk von Personen, die am Beckenrand Aufsicht führen oder Übungen anleiten, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für diese Tätigkeiten.


Hierbei sind die Gefährdungen durch Stolpern, Rutschen und Stürzen zu betrachten und Maßnahmen, die diese Gefährdungen mindern festzulegen. Dabei ist die Maßnahmenhierarchie (1. Technische Maßnahmen, 2. Organisatorische Maßnahmen, 3. Persönliche Maßnahmen) zu beachten.


An Beckenumgängen besteht infolge Spritzwasser/Nässe eine erhöhte Rutschgefährdung.


Als technisch bauliche Maßnahmen sind Bodenbeläge mit geeigneter Bewertungsgruppe und geeignetem Gefälle (min. 2%) einzubauen und Wasseransammlungen sind regelmäßig zu entfernen.


Ergänzend sind personenbezogene Maßnahmen erforderlich:


  • Das Benutzen von geeignetem Schuhwerk (festsitzendes Schuhwerk, geschlossen oder mindestens festen Halt an der Ferse und am Vorderfuß und rutschhemmenden Sohlen) und
  • die Unterweisung geeignetes Schuhwerk zu tragen.

Nach Untersuchungen des DGUV Fachbereichs PSA zeigt sich bei Schuhwerk mit Gummisohle im Allgemeinen eine deutliche Erhöhung der Rutschhemmung gegenüber Barfußlaufen oder mit PU oder EVA (Ethylen-Vinyl-Acetat)-Sohlen.


Informationsblatt „Rutschhemmung von Badepantinen“"


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.