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Kann auf die Verwendung von Sicherheitsschuhen bei der Tätigkeit mit handgeführten Flurförderzeugen verzichtet werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt?

KomNet Dialog 19750

Stand: 12.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Kann auf die Verwendung von Sicherheitsschuhen bei der Tätigkeit mit handgeführten Flurförderzeugen verzichtet werden, wenn dies die Gefährdungsbeurteilung ergibt? In unserem Unternehmen hat es bisher noch nie eine Fußverletzung durch eine "Ameise" gegeben.

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für den Materialtransport mit handgeführten Flurförderzeugen, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" und die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" ebenso einzubeziehen wie die Bedienungsanleitung des Herstellers des Flurförderzeugs.


Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Fußverletzungen z. B. durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten etc. zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 ArbSchG i. V. m. § 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat PSA - Persönliche Schutzausrüstung (im vorliegenden Fall entsprechende Sicherheitsschuhe) nicht nur bereitzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass diese für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind und auch von den Beschäftigten benutzt werden.


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützt.


Hinweise:

Allein die Tatsache, dass sich in Ihrem Betrieb noch keine Fußverletzung im Zusammenhang mit dem Materialtransport mittels Flurförderzeug (Ameise) ereignet hat, darf nicht dazu führen, dass auf entsprechende PSA verzichtet werden kann.


Ein Abweichen von gesetzlichen und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Art und Weise sichergestellt sein. Ein solches Abweichen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu begründen und "hinreichend" zu dokumentieren. Die Erfahrung zeigt, dass ein solches Abweichen im Schadensfall von den verantwortlichen Stellen sehr kritisch hinterfragt werden wird.


Da in einem solchen Fall insbesondere auch berufsgenossenschaftliches Recht betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, bei einer solchen Entscheidung das Einverständnis ihrer Berufsgenossenschaft einzuholen.


Dsa berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.