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Dürfen an Baukrane zwecks Diebstahlsicherung Kreissägen, Leitern und ähnliches in der arbeitsfreien Zeit angehangen werden?

KomNet Dialog 5267

Stand: 05.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Dürfen an Baukrane zwecks Diebstahlsicherung Kreissägen, Leitern und ähnliches in der arbeitsfreien Zeit angehangen werden?

Antwort:

Gemäß der DGUV Vorschrift 52 "Krane" hat der Kranführer u. a. dafür zu sorgen, dass bei Turmdrehkranen und Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der Standsicherheit der Ausleger sich in den Wind drehen muss, vor dem Verlassen des Steuerstandes Lasten, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel ausgehängt werden und der Lasthaken hochgezogen wird (§ 30 Abs. 6 Nr.2). Als Beispiele für Lasten werden in den zugehörigen Durchführungsanweisungen explizit Kreissägen, Leitern und Werkzeugkisten genannt. Weiterhin wird im Absatz 11 des § 30 der DGUV Vorschrift 52 gefordert, dass der Kranführer die Steuereinrichtung im Handbereich behalten muss, solange eine Last am Kran hängt.


Somit sollte die vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die gestellte Frage zu dem Ergebnis kommen, dass ein Aufhängen von Arbeitsmitteln zum Zwecke der Diebstahlsicherung nicht gestattet ist.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.