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Besteht eine Helmtragepflicht für Abschleppunternehmen, wenn das abzuschleppende Fahrzeug mit einer kraftbetätigten Hebevorrichtung aufgenommen und auf dem Schleppfahrzeug abgesetzt wird ?

KomNet Dialog 3552

Stand: 22.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Besteht eine Helmtragepflicht für Abschleppunternehmen, wenn das abzuschleppende Fahrzeug mit einer kraftbetätigten Hebevorrichtung (z.B. Hydraulikkran) aufgenommen und auf dem Schleppfahrzeug abgesetzt wird ? Gibt es bei Abschleppunternehmen Unfallschwerpunkte?

Antwort:

Eine Helmtragepflicht besteht nicht.

Das Bedienungspersonal des Abschleppwagens darf die schwebende Last mit dem Kran weder über sich selbst noch über andere Personen transportieren. Mit einer ortsgebundenen Steuerung ist zumindestens der Eigenschutz des Bedienungspersonals sichergestellt, weil entsprechende Bewegungseinschränkungen in das Abschleppfahrzeug eingebaut sind. Bei einer Funk- oder Kabelfernsteuerung besteht die Gefahr der Eigengefährdung. Hier greift die DGUV Vorschrift 52 "Krane". Dort steht in § 30 (7 + 9) "Pflichten des Kranführers":


"(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die Lastaufnahmeeinrichtung zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen können. Ist eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur auf

Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.

...

(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen."