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Gibt es eine Definition für schwebende Lasten? Gehören hierzu die Gewichte am Gegenausleger eines Turmdrehkranes?

KomNet Dialog 42316

Stand: 12.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

In der Vorbereitung einer Abriss-Baustelle, auf der ein Turmdrehkran eingesetzt werden soll, kam es zur Diskussionen zum Thema "Aufenthalt unter schwebenden Lasten". Hier wird seitens des Auftraggebers die Meinung vertreten, dass die Gewichte am Gegenausleger des Turmdrehkranes eine schwebende Last seien. Somit wäre der Aufenthalt unter den Gewichten verboten. Gibt es eine Definition für schwebende Lasten? Wenn dies nicht der Fall ist, wo finde ist die Aussage, dass die Gewichte Teil des Kranes und somit nicht als schwebende Last gelten?

Antwort:

Der Begriff schwebende Last wird in den heutigen Arbeitsschutznormen nicht (mehr) verwendet. In der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Nr. 2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten werden die Begriffe Lasten und hängende Lasten verwendet. Die Begriffe Last / Lasten werden auch in der DGUV Vorschrift 52 "Krane", verwendet. Die Begriffe Last / Lasten / hängende Last werden in den Arbeitsschutzvorschriften nicht definiert.

 

Das Gegengewicht eines Turmdrehkranes ist eine Last und gleichzeitig Teil des Kranes.

 

In § 30 Abs. 9 der DGUV Vorschrift 52 ist folgendes geregelt:

"Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen."

 

Die Nummer 2.5 im Anhang 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) lautet:

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

a) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über ungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,

b) Lasten sicher angeschlagen werden,

c) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,

d) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informationen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,

e) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht getrennt werden,

f) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den Einhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt werden und

g) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt werden."

 

Der Kran ist entsprechend der Montageanleitung und den Anforderungen in § 9 BetrSichV nach einer Neuaufstellung oder Umrüstung sicher aufzustellen. Dies ist in einer Prüfung nach § 14 BetrSichV und § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 52 durch eine befähige Person zu überprüfen.

 

Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei der Arbeit festzulegen, dabei sind neben der Betriebssicherheitsverordnung, der DGUV Vorschrift 52 auch die Anforderungen der Nr. 5 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu berücksichtigen.