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Ist das Arbeiten in beengten Räumen zulässig?

KomNet Dialog 5265

Stand: 12.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

In einem Beton-Container (3 m x 4 m x 6 m) soll eine Schaltanlage aufgestellt werden. Der Fertigteilcontainer verfügt über einen Doppelboden, der 40 cm tief ist und in dem mittig eine Montageöffnung angebracht ist, die ca. 1 m x 0,8 m groß ist. Die Kabel von der Schaltanlage sollen über Kernbohrungen, die in den Außenwänden im Doppelboden vorhanden sind und über noch zu erstellende Durchführungen vom Containerraum (Schaltanlage) zum Doppelboden verlegt werden. Abgehen davon, dass es recht schwierig ist, unter diesen Verhältnissen überhaupt zu arbeiten, habe ich die Frage, ist es überhaupt zumutbar (zulässig) und wenn ja, sind spezielle Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten?

Antwort:

Mit § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird der Arbeitgeber bei der Ausführung einer "gefährlichen Arbeit" verpflichtet, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen sowie eine zuverlässige und mit der Arbeit vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen. Für welche Arbeitsbereiche weitergehende Maßnahmen getroffen werden müssen, muss letztlich die Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Zur Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung, wann eine Gefährdung bzw. eine gefährliche Arbeit vorliegt siehe die Ausführungen zum § 8 in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention". Danach sind z. B. Arbeiten in Silos, engen Räumen oder Behältern als gefährlich genannt.


In der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" werden unter Abschnitt 2.1 Behälter und enge Räume wie folgt definiert:

„Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Regel.“.


Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Abschnitt 4 ausführlich beschrieben.


Unter Beachtung der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und der umgesetzten Schutzmaßnahmen nach DGUV Regel 113-004 sind Arbeiten in engen Räumen zulässig. Relevant kann auch die DGUV Regel 103-002 "Fernwärmeverteilungsanlagen" sein.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.