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Wann ist ein "Erlaubnisschein" bei Arbeiten in Schächten, z.B. von abwassertechnischen Anlagen, notwendig?

KomNet Dialog 43579

Stand: 31.03.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

Wann ist ein "Erlaubnisschein" bei Arbeiten in Schächten, z.B. von abwassertechnischen Anlagen, notwendig? Oder ist dieser Schein immer notwendig?

Antwort:

Grundsätzlich sind die Vorgaben der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" einzuhalten.

Im Anwendungsbereich lässt sich unter Abschnitt 2.1 u. a. Folgendes nachlesen:

"Behälter und enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge, von zu geringem Luftaustausch oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Gemische, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Regel.

Falls das Auftreten besonderer Gefährdungen (s. u.) nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind beispielsweise auch als enge Räume anzusehen:

•Tanktassen

•Gruben

•Schächte

•Kanäle

•Schiffsräume

•Waagengruben

•Hohlräume von Bauwerken und Maschinen

•Kastenträger von Brücken und Kranen

•Naben, Rotorblätter und Spinner von Windenergieanlagen

..."


Nähere Informationen zu einem Erlaubnisschein finden sich unter dem Abschnitt 4.2.6. Hiernach gilt:

"4.2.6.1 Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen hat die verantwortliche Person (Unternehmer/-in bzw. Beauftragte/r) einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Aufsichtführende, Sicherungsposten und – sofern vorhanden – Verantwortliche eines Fremdunternehmens (Auftragnehmers) haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen.


Wird der Erlaubnisschein von einem Fremdunternehmer bzw. einer Fremdunternehmerin ausgestellt, hat der Auftraggeber diesen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Bei komplexen Gefährdungen und Belastungen hat es sich in der Praxis bewährt, wenn der Erlaubnisschein vom Betreiber oder vom Nutzer bzw. von der Nutzerin des Behälters, Silos oder engen Raumes ausgestellt wird.


In speziellen Fällen kann der Erlaubnisschein nur vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin des durchführenden Unternehmens ausgestellt werden.


Solche Situationen können z. B. sein:

•Nichtgewerbliche Nutzung eines Behälters, Silos oder engen Raumes, z. B. eines Öltanks in einem Wohnhaus

•Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, deren Besitzer nicht bekannt sind, z. B. bei Sanierungsarbeiten in stillgelegten Unternehmen

•Arbeiten, bei denen der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt


Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, z. B. Wiederaufnahme der Arbeit am nächsten Tag, oder nach Wechsel der an den Arbeiten Beteiligten, z. B. Schichtwechsel oder Wechsel des Fremdunternehmens, ist der Erlaubnisschein neu auszustellen bzw. zu verlängern.


Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen bei Ende der Arbeit ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.


4.2.6.2 Der Erlaubnisschein kann durch eine Betriebsanweisung ersetzt werden, wenn immer gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind (siehe z. B. Anhang 4)."


Spezielle Regelungen für abwassertechnische Anlagen können der DGUV Regel 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" entnommen werden. Insbesondere wird hier unter der Nummer 3.8 auf den Erlaubnisschein eingegangen.