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Muss bei Arbeiten in engen Räumen immer ein Freimessen erfolgen?

KomNet Dialog 10552

Stand: 04.08.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Wenn ich die DGUV Regel 113-004 richtig interpretiere, muss der Unternehmer vor Arbeiten in engen Räumen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Diese richtet sich nach den in der DGUV Regel 113-004 angegebenen Gefährdungskatalog. Diese Gefährdungen sind u.a. mittels Freimessen zu ermitteln. Anhand der festgestellten Gefährdungen müssen nun mittels Betriebsanweisung oder Erlaubnisschein die Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Meine Frage nun: Kann der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung mit Freimessen nur einmalig durchführen? D.h. er überprüft alle engen Räume und fasst die Ergebnisse in einer Übersicht zusammen? Oder muss er vor JEDEM Arbeiten in engen Räumen eine Gefährdungsbeurteilung mit Freimessen durchführen? Dazu die Frage: Muss jedes Mal vor Arbeiten in engen Räumen freigemessen werden?

Antwort:

Gemäß Begriffsbestimmungen Abschnitt 2.7 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" gilt:

"Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts mit dem Ziel der Feststellung, ob die Atmosphäre im Behälter, Silo oder engen Raum ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht.


Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in Arbeitsbereichen“ (TRGS 402)."


Unter Abschnitt 4.3.5.1 ist Folgendes geregelt:

"Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzustellen, welche Stoffe und Gemische in welcher Konzentration im Behälter, Silo oder engen Raum enthalten sind oder im Verlauf der Arbeiten auftreten können und ob Sauerstoffmangel auftreten kann. In den meisten Fällen ist dazu Freimessen erforderlich. Die Messungen müssen an repräsentativer Stelle erfolgen.


Zum möglichen Auftreten von Gefahrstoffen bzw. Sauerstoffmangel siehe Abschnitt 2 Nr. 11 und 12."


Das bedeutet, dass das Freimessen Teil der Gefährdungsbeurteilung ist. In der Gefährdungsbeurteilung muss also geklärt werden, ob, wann, wie und in welchen Abständen ein Freimessen des Behälters nötig ist.

Ob ein einmaliges Freimessen ausreicht, richtet sich ausschließlich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.