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Darf ich als Schwangere mehr Pausen machen?

KomNet Dialog 526

Stand: 17.01.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Darf ich als Schwangere mehr Pausen machen?

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält keine speziellen Ruhepausenregelungen.


Die gesetzlichen Ruhepausen sind für alle Arbeitnehmer in § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Std. eine Ruhepause von mind. 30 Minuten Dauer zu gewähren. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Std. muss die Ruhepause mind. 45 Minuten betragen. Diese Mindestpausenzeiten gelten auch für werdende und stillende Mütter, wobei sich die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit nach dem MuSchG bestimmt (gem. § 4 Abs. 1 MuSchG max. 8.5 Std. pro Arbeitstag).


Ergänzende Hinweise zu Kurzpausen:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann." (§ 9 Abs.3 MuSchG)


Unter "kurz" ist nach dem Zweck des § 1 Abs.1 MuSchG die Zeit zu verstehen, die der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Art und Dauer der Tätigkeit, allgemeiner Gesundheitszustand, Stadium der Schwangerschaft o.ä.) Gelegenheit gibt, sich auch außerhalb der regulären Pausen etwas auszuruhen (Orientierungswert: +/- 5 Minuten). Die "kurzen Unterbrechungen" sind zum Ausgleich schwangerschaftsbedingter Beschwerden bestimmt und gelten grundsätzlich als Arbeitszeit.


In Tarifverträgen oder internen Betriebsvereinbarungen können ggf. weitergehende Pausen- oder Kurzpausenregelungen enthalten sein. Auskünfte erteilt der Betriebs- oder Personalrat, das Personalbüro oder die zuständige Gewerkschaft.