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Kann ein Arbeitgeber die Freistellung zum Stillen so gewähren, dass sie zu Beginn und Ende der täglichen Arbeit liegt?

KomNet Dialog 42450

Stand: 14.09.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Kann bzw. muss ein Arbeitgeber die Freistellung zum Stillen nach § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz so gewähren, dass sie zu Beginn und Ende der täglichen Arbeit liegt? Könnte eine stillende Mutter dann solche Stillzeiten zu Hause nehmen, um die Arbeit später aufzunehmen und entsprechend früher zu beenden?

Antwort:

Die Stillzeiten können in Absprache mit dem Arbeitgeber an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden. Mutterschutzrechtlich könnte eine stillende Mutter solche Stillzeiten auch zu Hause nehmen, einen Anspruch darauf hat sie aber nicht.


Begründung:


Die Regelung des § 7 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dazu, der Mutter das Stillen des Kindes während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Auf Verlangen der stillenden Mitarbeiterin ist sie "während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird."


Das Mutterschutzgesetz legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt oder in welchen Abständen Stillpausen eingelegt werden können. Grundsätzlich ist es somit auch möglich, die Stillpausen an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit zu legen. Erfahrungsgemäß gelten für das Stillen aber zeitliche Abstände von ca. 3 Stunden plus/minus einer Toleranz von ca. 1 Stunde. Der konkrete Abstand wird von dem individuellen Bedürfnis des Kindes bestimmt. Einzelheiten sollten in einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der stillenden Frau festgelegt werden, um "dem Anspruch des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Mutter einerseits und dem allgemeinen Interesse der Bewahrung von Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Kindesentwicklung, die mit dem Arbeitseinsatz der Mutter verbunden sind, andererseits" (Zitat aus der Gesetzesbegründung) gerecht zu werden.Im Einzelfall kann die zuständige Aufsichtsbehörde Einzelheiten zu den Stillpausen und zur Bereithaltung von Räumlichkeiten, die zum Stillen geeignet sind, anordnen (§ 29 Abs.3 Nr.3 MuSchG).


Durch die Gewährung der Stillpausen darf der stillenden Frau kein Entgeltausfall entstehen. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind.