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Stehen den stillenden Müttern während der Stillzeit auch Zuschläge zu, z.B. am Sonntag der Sonntagszuschlag?

KomNet Dialog 43242

Stand: 07.04.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Es geht um das Thema Stillzeiten und Zuschläge. Unsere Arbeitsplätze sind 7/24 besetzt, so dass stillende Mütter z.B. auch während eines Dienstes am Sonntag ihr Kind stillen. Steht den stillenden Müttern während der Stillzeit z.B. am Sonntag der Sonntagszuschlag zu?

Antwort:

In Bezug auf das Stillen ist im § 7 Abs.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt:

"Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird."


Hinsichtlich der Vergütung von Stillpausen wird im § 23 Abs.1 MuSchG ausgeführt:

"Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind."


Somit wird bei der Bezahlung der Stillpausen auch der Sonntagszuschlag berücksichtigt.


Hinweis:

Auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weisen wir hin.