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Welche Regelungen gibt es bezüglich der Beleuchtungsstärken am Büroarbeitsplatz?

KomNet Dialog 5226

Stand: 03.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Für Arbeitsplätze in Fensternähe gilt der Richtwert von 300 lx, bei Arbeitsplätzen in Büroräumen 500 lx. 1. Gibt es eine Definition oder einen klaren Unterschied zu den beschriebenen Arbeitsplätzen? 2. Nach der DGUV Information 215-040 soll an Bildschirmarbeitsplätzen eine (Mindest-)Beleuchtungsstärke im Arbeitsbereich von 500 lx vorliegen. Ist dieser Wert von 500 lx bei Dunkelheit zu ermitteln oder darf/kann das natürliche Tageslicht mit einbezogen werden, unabängig von Farben und Reflexionsgraden des Raumes an sich und der Einrichtungsgegenstände?

Antwort:

In der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wird unter Ziffer 3.4 des Anhangs grundsätzlich gefordert, dass die der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Ausgestattet sein müssen die Arbeitsstätten mit Einrichtungen, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.4 "Beleuchtung".

Im Anhang 1 werden Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten angegeben. So ist bei den üblichen Tätigkeiten in Büroräumen, wie Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung, eine Nennbeleuchtungsstärke von 500 Lux vorzusehen.


Die "Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LV 41)" des LASI empfiehlt für Büroarbeitsplätze grundsätzlich eine Mindesbeleuchtungsstärke von 500 Lux.


Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Bei der Messung der künstlichen Beleuchtung muss das eventuell gleichzeitig einwirkende Tageslicht berücksichtigt werden. Der Einfluss des Tageslichtes sollte ausgeschlossen werden durch Verdunkelung des Arbeitsraumes oder durch Messung in den Nachtstunden. Falls das nicht möglich ist, ist im Ausnahmefall bei geringem Tageslichtanteil eine Differenzmessung möglich. Dabei wird der Tageslichtanteil (bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung) getrennt gemessen und vom Gesamtmesswert, der sich aus Tageslicht und künstlichem Licht zusammensetzt, subtrahiert.

Für Beleuchtungsmessungen ist die DIN 5035-6 Beleuchtung mit künstlichem Licht - Teil 6: Messung und Bewertung relevant.


Hinweis:

Die Normen können kostenpflichtig über den Beuth Verlag bezogen werden.