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Welche Beleuchtungsstärke muss in einem Archiv vorhanden sein, welches aus mechanisch verfahrbaren Regalen besteht?

KomNet Dialog 18583

Stand: 03.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

In einem Gebäude befindet sich ein Archiv. Das Archiv besteht aus einem Regalsystem mit mechanisch verfahrbaren Regalen. Je nach Stellung der Regale kann es vorkommen, dass der entstandene Regalgang eine sehr niedrige Beleuchtungsstärke aufweist. Die Beleuchtung soll geändert werden. Frage: Gemäß ASR plant der Vermieter die Beleuchtungsanlage auf einen Wert für Lager (100 Lux) und nicht für Archive (200 Lux) auszulegen. Ist dies korrekt? Frage: Wo muss die Beleuchtungsstärke den Wert von 200 Lux aufweisen? In jedem möglichen Regalgang?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man in der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - im Anhang unter Ziffer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".

Hier wird u. a. folgendes ausgeführt:

"(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für
...
2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
...
(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.
(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben."

Nähere Angaben zur Beleuchtungsstärke werden hier nicht genannt.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" sind im Anhang 1 Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Tätigkeiten aufgelistet.

Für Archive ist dort unter Ziffer 4.4 eine erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke von 200 Lux angegeben.

Selbst für Lagerräume mit Leseaufgaben ist eine Nennbeleuchtungsstärke von 200 lx vorgegeben (Ziffer 2.4).

Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung ergibt. Zur richtigen Auswahl und Anordnung der Beleuchtungskörper sollte ein Fachunternehmen beauftragt bzw. beratend eingeschaltet werden.

Nach Ziffer 5.2 Abs.3 der ASR darf an keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden. Der Bereich des Arbeitsplatzes setzt sich u. a. zusammen aus den Arbeits- und den Bewegungsflächen.

Messpunkte (Höhe der Bezugsebenen) sind bei überwiegend stehenden Tätigkeiten 0,85 m und bei sitzenden Tätigkeiten 0,75 m über dem Fußboden.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Beleuchtung wird auch auf Ziffer 5.2 Abs. 4 der o. a. ASR verwiesen.

Grundsatz:
Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG - hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung an den vorhandenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat dann der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Sollte bei der Beurteilung festgestellt werden, dass die vorhandene Beleuchtung nicht ausreicht, ist diese nachzubessern.