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Ist die vorgeschriebene Beleuchtungsstärke bei Lagerräumen mit Lesetätigkeit von der Buchstabengröße abhängig?

KomNet Dialog 3741

Stand: 03.01.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

In der EN 12464 Teil 1 ist für die Beleuchtung von Lagerräumen mit Suchaufgaben bei nicht gleichartigem Lagergut 100 lx festgeschrieben. Für Lagerräume mit Lesetätigkeiten 200 Lx. Frage: Ist die Lesetätigkeit anhand der Buchstabengröße definiert? (Es ist ja ein großer Unterschied, ob der Staplerfahrer im Lager ein Label mit Zahlenkombinationen mit großer Schrift 3,5 cm oder in Schreibschriftgröße lesen muss.) Kann man die Beleuchtung bei 120 lx belassen, wenn der Staplerfahrer Labels mit 3,5 cm großen Zahlen lesen muss, um Kommisioniertätigkeiten zu verrichten ?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.


In der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wird unter Ziffer 3.4 des Anhangs grundsätzlich gefordert: "Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben." Zudem müssen Arbeitsstätten mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

Nähere Angaben zur Beleuchtungsstärke werden hier nicht genannt.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.4 "Beleuchtung".


Im Anhang 1 finden sich Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten. Für Lagerräume mit Leseaufgaben wird hier eine Nennbeleuchtungsstärke von 200 lx angegeben. Die Leuchten sind so anzuordnen, dass sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung ergibt. Zur richtigen Auswahl und Anordnung der Beleuchtungskörper sollte ein Fachunternehmen beauftragt bzw. beratend eingeschaltet werden.


Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung an den vorhandenen Arbeitsplätzen durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat dann der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Sollte bei der Beurteilung festgestellt werden, dass die vorhandene Beleuchtung nicht ausreicht, ist diese nachzubessern bzw. ist die Größe der Labels zu verändern.