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Zählen die Fahrtzeiten von Gebäudereinigern mit zur Arbeitszeit?

KomNet Dialog 5221

Stand: 16.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich arbeite für eine Gebäudereinigerfirma als Reinigungskraft. Bei meinem ersten Kunden bin ich morgens um 6:15 Uhr. Dann fahre ich zu weiteren Kunden. Wenn ich Glück habe kann ich tagsüber für 2 Stunden nach Hause fahren. Bei meinem letzten Kunden fange ich um 17:00 Uhr an und bin um 19:00 Uhr fertig. Zu Hause bin ich gegen 19:45 Uhr. Jetzt soll ich noch 1,5 Stunden abends länger arbeiten. Körperlich bin ich schon völlig am Ende. Aber da meine Fahrten zu den Kunden nicht bezahlt werden und der `Freilauf` zwischen den Kunden auch nicht, ist mein Chef der Meinung, ich würde ja nicht so viel arbeiten. Da ich zu meinen Kunden mit dem Auto unterwegs bin, habe ich einfach Angst, meine Umgebung und mich durch permanenten Schlafmangel zu gefährden. Ist es eigentlich erlaubt, mich 14 oder 15 Stunden auf `Trab` zu halten, auch wenn die Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit angesehen werden?

Antwort:

Die Beurteilung von Fahrtzeiten führt immer wieder zu Diskussionen, da die in der Praxis anzutreffenden Situationen (Abfahrtort, Einsatzstellen, Fahrtzeit, Fahrzeugführer/Beifahrer, etc.) stark variieren. Auch werden in dem für Arbeitszeiten maßgeblichen Arbeitszeitgesetz keine abschließenden Festlegungen zur Beurteilung von Fahrtzeiten getroffen.


Daher muss stets der jeweilige Einzelfall betrachtet werden. Allerdings ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz einige Verpflichtungen, die der Arbeitgeber in jedem Fall beachten muss. Im Folgenden werden einige Hinweise gegeben:

Sofern eine Gebäudereinigungskraft nur eine Einsatzstelle hat, ist dies der Arbeitsplatz. In diesem Fall zählen An- und Abreise vom Wohnort zur Einsatzstelle nicht zur Arbeitszeit.


Anders muss der Sachverhalt beurteilt werden, wenn verschiedene Einsatzstellen angefahren werden. In diesem Fall wären die Fahrten zwischen den einzelnen Einsatzstellen als Arbeitszeit zu werten. Die tägliche Arbeitszeit darf insgesamt 10 Stunden nicht überschreiten.


Zwischen dem Ende der Arbeitszeit an der letzten Einsatzstelle und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.


Eine abschließende Beurteilung ist auf Grund der vorliegenden Angaben nicht möglich. Ggf. sind hier tarif- oder einzelvertragliche Regelungen einzubeziehen. Es wird empfohlen, mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, damit eine genaue Prüfung und Beratung erfolgen kann. Die Anschriften der zuständigen Arbeitsschutzbehörde können hier im Internet abgerufen werden.