KomNet-Wissensdatenbank
Ist es zulässig, dass ich in meiner Ausbildung an Sonn- und Feiertagen bis zu 12 Stunden arbeiten muss?
KomNet Dialog 4795
Stand: 07.03.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen
Frage:
Ich bin in der Ausbildung und muss auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Ich muss werktags meistens morgens von 5-9 Uhr und abends von 17-21 Uhr arbeiten. Und an Wochenenden muss ich 12 Stunden arbeiten. Sind diese Regelungen des Arbeitgebers zulässig und was kann ich dagegen machen?
Antwort:
Für die Beantwortung der Frage ist relevant, ob jemand volljährig ist oder als Minderjähriger noch unter den Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG fällt.
Die Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden muss den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG entsprechen.
Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitszeitgesetz beachten, dass grundsätzlich 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 bis zu 10 Stunden täglich dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen aber nach dem ArbZG Ausnahmeregelungen. Auf die gesetzlichen Ruhezeiten gem. § 5 ArbZG weisen wir hin.
Bei jugendlichen Auszubildenden sind die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt.
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Davon gibt es aber einige Ausnahmen, die unter § 14 JArbSchG aufgeführt sind.
Des Weiteren gibt es im JArbSchG Vorschriften zur Fünf-Tage-Woche; das Verbot der Samstagsarbeit und das Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sind im JArbSchG grundsätzlich festgelegt. Aber auch davon gibt es wiederum für bestimmte Branchen und Tätigkeiten gesetzliche Ausnahmen (vgl. §§ 9 ff. JArbSchG - Arbeitszeit und Freizeit).
Wir empfehlen, dass Sie sich mit der Problematik an den Vertrauenslehrer der Berufsschule bzw. den Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer wenden. Die Handwerkskammer Köln bietet im Internet einen Ratgeber Ausbildungsrecht mit weiterführenden Informationen an.
Für Belange des (Jugend-) Arbeitsschutzes sind in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen zuständig. Für die Bundesländer allgemein finden Sie die zuständigen Aufsichtsbehörden über diesen Link: https://lasi-info.com/ueber-den-lasi/arbeitsschutzbehoerden-der-laender