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Gibt es eine Temperatur, ab der eine Arbeit nicht mehr verrichtet werden darf/muss ?

KomNet Dialog 3965

Stand: 09.10.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Ich bin als Briefzusteller tätig. Angesichts der bevorstehenden winterlichen Wetterbedingugen meine Frage: Gibt es eine Temperatur (z.B -10° C), ab der die Arbeit nicht mehr verrichtet werden darf/muss? Muss mir der Arbeitgeber zum Schutz vor der Kälte entsprechende Bekleidung zur Verfügung stellen?

Antwort:

Es existiert keine Vorschrift, in der eine bestimmte Temperaturgrenze aufgeführt ist, ab der Arbeiten nicht mehr verrichtet werden dürfen oder Arbeitnehmer die Arbeit einstellen können.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – hat der Arbeitgeber an den Arbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der vorliegenden Betriebsverhältnisse hat der Arbeitgeber dann alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass die Arbeit ab einer bestimmten Temperatur nicht mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu vereinbaren ist, so muss er entsprechende Maßnahmen festlegen.

Angaben zu Raumtemperaturen werden zwar unter Ziffer 3.5 Raumtemperatur des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV i.V.m der ASR A3.5 "Raumtemperatur" aufgeführt. Diese Angaben beziehen sich aber auf Raumtemperaturen innerhalb von Arbeitsräumen.

In der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, die auch im Bereich der Unfallkasse Post und Telekom gilt, werden im § 23 (Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens) und im vierten Abschnitt (Persönliche Schutzausrüstungen) weitere Maßnahmen zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung aufgeführt. Im Zuge der o. g. Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen, welche persönliche Schutzausrüstung konkret den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden muss.
Nach hiesigem Kenntnisstand hält die Post grundsätzlich entsprechende Kleidung bzw. persönliche Schutzausrüstung für die Zusteller bereit. Näheres dazu können Sie auch bei der Unfallkasse für Post und Telekom http://www.ukpt.de erfahren.

Hinweise:
Auf die weiterführenden Informationen der DGUV Information 208-035 (bisher: BGI/GUV-I 8637) "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Zustellen von Sendungen" und der DGUV Information 208-046 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Zeitungszustellung" möchten wir hinweisen.
 
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter http://publikationen.dguv.de angeboten.