KomNet-Wissensdatenbank
Was beeinhaltet Mutterschutz im Klinikbereich?
KomNet Dialog 1178
Stand: 03.04.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter
Frage:
Was beeinhaltet Mutterschutz im Klinikbereich?
Antwort:
Nach § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft unverzüglich die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen umzusetzen.
Um einen sicheren und schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz zu errichten, müssen Gefährdungen personen- und tätigkeitsbezogen ermittelt und effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
In § 11 MuSchG sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert, so z.B. für das Heben und Tragen von Lasten. Neben dem Heben und Tragen von Lasten (mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand) können schwangere oder stillende Krankenschwestern auch durch Infektionen, durch chemische Gefahrstoffe (wie z.B. Narkosegase) oder durch ionisierende Strahlen (Röntgenstrahlen) gefährdet werden.
Bei der Infektionsgefährdung ist zusätzlich zu der Gefährdungsbeurteilung der aktuelle Immunstatus der Schwangeren zu überprüfen. Falls die Schwangere einen nachgewiesenen Titer gegen Röteln, Ringelröteln, Zytomegalie, Windpocken, Pertussis, Masern und Hepatitis hat, darf sie mit Kindern arbeiten. Eine ausreichende Immunität schützt vor Infektionen. Liegt der Immunisierungsnachweis nicht vor, ist bis zur Klärung des Immunstatus eine sofortige Umsetzung in einen geeigneten Tätigkeitsbereich erforderlich.
Anbei einige konkrete Beschäftigungsverbote als Beispiel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungsverbote immer im Zusammenhang mit den aktuellen Gefährdungssituationen (Einzelfall) auszusprechen sind:
1. Die werdende Mutter darf nicht in Räumen beschäftigt werden oder sich dort aufhalten, wenn Halothan in der Raumluft vorhanden ist.
2. Sie darf nur in solchen Räumen beschäftigt werden oder sich aufhalten, wo die Grenzwerteinhaltung für Narkosegase gemäß TRGS 402 bzw. TRGS 403 messtechnisch sichergestellt ist.
3. Die Durchführung aller Tätigkeiten mit Notfallcharakter sind untersagt.
4. Bei Tätigkeiten, die mit ständigem Gehen oder Stehen einhergehen, ist eine Sitzgelegenheit bereitzustellen.
5. Beim Einsatz mobiler Röntgengeräte z.B. im Gipsraum oder auf der Intensivstation, muss die werdende Mutter während des Röntgenvorgangs den Raum verlassen.
Der Nachweis, dass der Arbeitgeber einen sicheren Arbeitsplatz geschaffen hat, ist nach § 14 MuSchG zu dokumentieren. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft verpflichtet, über diese Schwangerschaft die zuständige Arbeitsschutzschutzbehörde zu informieren. Hierbei sind nicht nur die Generalien anzugeben, sondern auch die Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten.
Es wird ferner empfohlen, bei der Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen für werdende/stillende Mütter die zuständigen Arbeitsschutzakteure (Sicherheitsfachkraft und/oder Arbeitsmediziner/-in) einzubeziehen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein können z. B. beim MAGS NRW oder auch im Leitfaden zum Mutterschutz abgerufen werden.
Hinweis:
Auf die Merkblätter der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg weisen wir zusätzlich hin.