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Darf eine schwangere Altenpflegerin einen transurethralen Blasenkatheter legen, ggf. unter welchen Schutzvorrichtungen?

KomNet Dialog 5178

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Mutterschutz in der Pflege 1. Darf eine schwangere Altenpflegerin einen transurethralen Blasenkatheter legen, ggf. unter welchen Schutzvorrichtungen? 2. Darf eine schwangere Altenpflegerin mit einer Sicherheitslanzette BZ-Kontrollen machen? Eine Stichverletzung ist damit ja nicht möglich. 3. Nach der TRBA 250 gehört der PEN auch zu den sog. sicheren Instrumenten. Wäre eine Insulingabe mit PEN dann für eine Schwangere möglich? Vollständig ausgeschlossen ist eine NSV mit PEN ja nicht.

Antwort:

1. Katheterisieren (transurethral)

ist dann erlaubt, wenn die erforderlichen Hygienestandards eingehalten werden. Diese sind z. B.:

1. Vor und nach jeder Manipulation am Blasenverweilkatheter ist eine hygienische Händedesinfektion erforderlich

2. Die Katheterisierung muss aseptisch erfolgen, dafür möglichst ein Katheterisierungsset benutzen. Sterile, geschlossene Ableitungssysteme sollen eingesetzt werden

3. Es sind sterile Handschuhe, steriles Abdeckmaterial, sterile Tupfer, ggf. eine Pinzette zur aseptischen Katheterinsertion, ein Schleimhautantiseptikum für die Dekontamination der Harnröhrenöffnung und ihrer Umgebung (Einwirkzeit beachten) und steriles Gleitmittel zu verwenden

4. Bei der Harnentsorgung sind Einmalhandschuhe (nicht sterilisiert) zu tragen. Auf Spritzschutz ist zu achten – möglicht flüssigkeitsdichte Kittel verwenden.


2. Stichsichere Instrumente

Bei nicht immunen Schwangeren besteht bei allen Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr und gleichzeitigem Blutkontakt eine Infektionsgefahr an blutübertragbaren Infektionskrankheiten, wie z.B. Hepatitis B, Hepatitis C, HIV, Parvovirus B19, zu erkranken. Obwohl die Übertragungswahrscheinlichkeit und die Virulenz für die einzelne Erreger unterschiedlich hoch ist, darf man das potenzielle Infektionsrisiko wegen der prä-, peri-, postnatalelen Übertragung und der Prognose sowohl für die Mutter als auch für das Kind nicht unterschätzen.


Werdende oder stillende Mütter dürfen daher nicht mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung aufgehoben werden könnte. Das sind alle Tätigkeiten, bei denen mit kontaminierten schneidenden, stechenden, zerbrechlichen oder rotierenden Geräten und Instrumenten (z. B. Biopsiezangen, Skalpell, Nadel, Kanülen, Schere...) gearbeitet wird.

Durch Einführung von so genannten „sicheren Instrumenten“ (Kanülen, Lanzetten...) können Nadelstichverletzungen vermieden werden. Wie sicher diese „sicheren Instrumente“ sind, soll noch durch zusätzliche Studien ermittelt werden. Nach einer Studie am Universitätsklinikum Heidelberg gab es innerhalb eines Jahres keine Stichverletzungen beim Gebrauch solcher Instrumente. Jedoch kann auch bei "sicheren Instrumenten" eine Stichverletzung nicht ganz ausgeschlossen werden.


Ein Einsatz Schwangerer in Infektionsstationen, im OP-Bereich etc. muss man ausschließen. Genauso wenig dürfen Schwangere in beengten Räumen, bei aggressiven, unruhigen Patienten (geriatrische Patienten, Kleinkindern, Psychiatrie...) oder in den Stresssituationen eingesetzt werden. Dort ist die Verletzungsgefahr durch Fremdverschulden (schlagen, stoßen, schupsen...) und damit verbundenen Infektionsgefahr trotz Einsatz sicherer Instrumente weiterhin erhöht.


In anderen Bereichen ist der Einsatz werdender Mütter erlaubt, wenn:

- der gesamte Bereich mit sicheren Instrumenten ausgestattet ist, und alle Beschäftigte (auch die Nachtwachen) diese konsequent verwenden. Das bedeutet, dass Personal geschult worden ist und die jährliche Unterweisung auch erfolgt. Die herkömmlichen Instrumente sollen nicht mehr auf der Station vorhanden sein,

- die Handhabung des sichreren Instrumenten für die Schwangere schon Routine ist,

- die Handhabung keine andere Anwendungstechnik erfordert,

- der Sicherheitsmechanismus integraler Bestandteil des Produktes ist und kein Zubehör,

- die Aktivierung sofort nach dem Entfernen, des Instrumentes möglich ist,

- die Aktivierung des Instrumentes mit einer Hand, intuitiv durchführbar ist,

- die erfolgte Aktivierung sichtbar oder hörbar ist, damit keine deaktivierte Instrumente entsorgt werden müssen,

- der Sicherheitsmechanismus nicht wieder reaktivierbar ist

- wenn das Sicherheitsprodukt kompatibel mit anderen Zubehör ist


Auch bei konsequenter Nutzung solcher Instrumente verbleibt immer ein Restrisiko. Dieses Restrisiko ist laut einer Studie von Wittman et al. vergleichbar mit dem allgemeinen Lebensrisiko, dem wir alle in unserem privaten Lebensbereich ausgesetzt sind, und somit zulässig.

Die Entscheidung, welche Tätigkeiten eine Schwangere oder eine stillende Mutter durchführen darf, obliegt dem Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und sollte nicht ins Belieben der betroffenen Arbeitnehmerin gestellt werden. Die Zuweisung der Arbeitsaufgaben unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und seiner Verantwortung.