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Kann eine schwangere Kieferorthopädin (nur konservative Therapie) bei der Gefahr von "Stichverletzungen" an den Ligaturdrähten in der Patientenversorgung eingesetzt werden?
KomNet Dialog 23177
Stand: 05.07.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter
Frage:
Darf eine schwangere, angestellte Kieferorthopädin in der konservativen Therapie (keine operativen Eingriffe, keine Lokalanästhesien) weiter in der Patientenversorgung beschäftigt werden? Hintergrund der Frage: im Verbandbuch der Praxis finden sich gelegentlich Einträge, die eine "Stichverletzung" an den Ligaturdrähten beschreiben.
Antwort:
Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG) und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. So darf eine werdende Mutter unter anderem nicht beschäftigt werden, wenn sie bei ihrer Tätigkeit durch biologische Arbeitsstoffe gefährdet werden kann (§ 11 Abs. 2 MuSchG). Das heißt, sie darf keinen Kontakt zu potentiell infektiösem Material (Blut und sonstige Körpersekrete, menschliches Untersuchungsgut) haben.
Der direkte Kontakt zu diesem Material kann durch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen (Handschuhe) unterbunden werden. Da die Schutzwirkung beim Umgang mit schneidenden und stechenden Werkzeugen nicht gewährleistet ist, darf eine werdende Mutter bei Injektionen, Punktionen und Operationen nicht assistieren. Auch die Entsorgung und Reinigung gebrauchter stechender und schneidender Werkzeuge ist wegen der Infektionsgefahr nicht erlaubt. Dadurch ergibt sich auch ein Beschäftigungsverbot am Patienten, wenn die Gefahr einer Stichverletzung an Ligaturdrähten besteht und dadurch infektiöses Material wie Blut oder Speichel in den Blutkreislauf der werdenden Mutter gelangen kann.
Infolge der vielfältigen gesundheitlichen Risiken in Zahnarztpraxen und kiefernorthopädischen Praxen empfiehlt sich in den meisten Fällen, die Umsetzung der werdenden Mutter auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz, im administrativen Bereich.
Ist eine Umsetzung nicht möglich oder zumutbar, so darf die werdende Mutter solange nicht beschäftigt werden, wie es zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.