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Der Zugang zum Sozialgebäude incl. Umkleiden und Sanitärräumen einer Kläranlage führt über das Betriebsgelände und wird mit "schwarzer und weißer Kleidung" genutzt. Ist dies hinsichtlich Schwarz-Weiß-Trennung bedenklich?
KomNet Dialog 43741
Stand: 09.02.2023
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)
Frage:
Der Zugang/ die Zufahrt (Straße/Gehweg) zum Sozialgebäude incl. Umkleiden und Sanitarräumen einer Kläranlage führt über das Betriebsgelände und wird mit schwarzer und weißer Kleidung genutzt. Ist dies hinsichtlich Schwarz-Weiß-Trennung bedenklich? Der Flur zu den Umkleiden wird baulich bedingt ebenfalls in schwarzer und weißer Kleidung genutzt. Ist dies mit Blick auf die Schwarz-Weiß-Trennung erlaubt?
Antwort:
Anforderungen an Umkleideräume sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrem Anhang zu finden. Konkretisiert werden die Anforderungen zu Sanitärräumen in der ASR A4.1. In Punkt 7.4 Abs. 3 (Ausstattung) ist aufgeführt, dass eine räumliche Trennung der Arbeits-, Schutzkleidung und persönlichen Kleidung vorhanden sein muss (Schwarz-Weiß-Trennung), wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit sehr starken Verschmutzungen ausgesetzt sind. Gemäß Absatz 4 sollen bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen Ein- und Ausgang getrennt sein. Ist der Umkleideraum für eine gleichzeitige Benutzung von mehr als 100 Beschäftigten bestimmt, so müssen die Ein- und Ausgänge ebenfalls getrennt sein.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung -BioStoffV) gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 (Allgemeine Schutzmaßnahmen) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleiden vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist.
Die TRBA 220 „Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen“ konkretisiert die Anforderungen. In Punkt 5.4.1 sind die baulichen hygienischen Maßnahmen zu finden. Die Mindestanforderungen sind, dass eine räumliche Trennung von Pausen-, Umkleide- und Waschbereichen erforderlich ist. Zudem muss eine Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung vorhanden sein. Vorzugsweise sollte die Aufbewahrung in zwei Räumen erfolgen, die durch einen Waschraum verbunden sind.
Weiterhin ist Punkt 5.4.2 (Persönliche hygienische Maßnahmen) zu entnehmen, dass Pausen- und Bereitschaftsräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden dürfen.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Grundsätzlich kann von den technischen Regeln abgewichen werden. In dem Fall muss der Arbeitgeber mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen zu ermitteln. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Umkleideräume in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und zu prüfen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bestehen, wenn bei den Zugängen zu den Sozialgebäuden bzw. Umkleiden keine Schwarz-Weiß-Trennung vorgesehen ist. Hierbei kann die TRBA 400 (Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) zur Hilfe genommen werden.