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Gibt es hinsichtlich der Verfugung keramischer Bodenbeläge in Nassbereichen ein verbindliiches Regelwerk?

KomNet Dialog 43984

Stand: 05.08.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

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Frage:

In einem staatlichen Neubau beharrt der zuständige Architekt bei den Fußböden in Nassräumen (Umkleide-, Wasch- und Duschräume) auf die Belegung mit kleinformatigen Mosaikfließen. Da diese durch einen dementsprechend hohem Fugenanteil aus baufachlichen Aspekten hygienisch problematisch sind (Reinigung, Verkeimung; Schimmelpilzwachstum) wurden diese seitens des Nutzers (Arbeitsschutz) nicht befürwortet. Gibt es hinsichtlich der Verfugung keramischer Bodenbeläge in Nassbereichen ein verbindliches Regelwerk im Hinblick auf die Hygiene und dauerhaft einfache Reinigung?

Antwort:

Die Anforderungen an Wasch- und Umkleideräume finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang.

Unter der Nummer 4.1 des Anhangs der ArbStättV ist u. a. Folgendes nachzulesen:

"(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann. Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern.

(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume". Nach Nummer 4 Absatz 10 gilt:

"Durch Einrichtungsgegenstände oder bauliche Einrichtungen in Sanitärräumen dürfen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (z. B. durch Schnitt- oder Stoßkanten oder durch die Möglichkeit zur Ansammlung von Krankheitserregern) nicht gefährdet werden."

Unter Nummer 6.1 Allgemeines steht u. a.:

"(7) Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fußböden müssen auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein (weitere Informationen siehe ASR A1.5 „Fußböden“).

(8) Waschräume und ihre Einrichtungen sind in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren. Werden diese täglich genutzt, sollen sie täglich gereinigt werden.


Hinweise:

1. Fußböden im Nass- und Barfußbereich von Waschräumen sollen zur Fußpilz- und Warzenprophylaxe desinfizierend gereinigt werden. Es dürfen nur zugelassene und geprüfte Desinfektionsmittel bzw. desinfizierende Reinigungsmittel eingesetzt werden (z. B. Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH), Präparate mit Wirksamkeit gegen Papovaviren laut Herstellerangaben). Dabei sind die Herstellerangaben bzw. die Vorschriften aus dem Gefahrstoffrecht zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Verwendung von Konzentraten die korrekte Anwendungskonzentration und Einwirkzeit des Desinfektionsmittels zu beachten.

2. Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung empfiehlt sich das Anbringen eines Reinigungsplanes im Waschraum mit kontinuierlicher Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal.

3. Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können in Verbindung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Gefahrstoff-, Biostoff-, Infektionsschutz- oder Lebensmittelrecht) zusätzliche Anforderungen notwendig werden.

4. Bei der Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sind die hierfür bekannt gegebenen TRGS bzw. TRBA zu berücksichtigen."


Die hygienischen Bedingungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu betrachten. Hierbei kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die Informationen der VBG zu Waschräumen möchten wir hinweisen. Hier ist u. a. nachzulesen:

"Der Fußbodenbelag ist auch im feuchten Zustand rutschhemmend. Die speziellen Anforderungen an Fußböden in Waschräumen sind erfüllt. Der Fugenanteil bei Verwendung keramischer Fliesen sollte möglichst gering gehalten sein, da Hygieneanforderungen im Fugenbereich am schwierigsten zu erfüllen sind. Siehe auch Themenbereich "Fußböden".