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Ab wann ist eine Baustelle eine Baustelle i.S. der BaustV in Abgrenzung zu Instandhaltungstätigkeiten?

KomNet Dialog 5121

Stand: 22.03.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Rechtsvorschriften

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Frage:

Ab wann ist eine Baustelle eine Baustelle i.S. der BaustV in Abgrenzung zur Instandhaltungstätigkeiten? Wird ein Gebäude oder eine Anlage errichtet (bauliche Anlage) ist es auch nach Baustellenverordnung verständlich, dass hier eine Baustelle vorliegt. Wird aber eine Instandhaltungsmaßnahme nach DIN 31051 (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) durchgeführt, beispielsweise wird eine Rohrleitung in einer Anlage gewechselt oder wird eine Anlagenrevision (DIN 31051) durchgeführt, ist dies nach Definition keine Baumaßnahme? Die Größenordnung des Austausches der Rohrleitung kann beträchtlich sein.

Antwort:

Entscheidend für die Abgrenzung „Baustelle – Instandhaltungstätigkeiten“ ist, ob mit den Tätigkeiten eine Änderung der baulichen Anlage verbunden ist.


Eine Baustelle im Sinne der Baustellenverordnung - BaustellV ist ein Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherrn errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten nach DIN 31051 erfolgen.


Unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden. Aufgrund der Fragestellung ist anzunehmen, dass es sich bei dem Austausch der Rohrleitung (z.B. in der chemischen Industrie) um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, da im Zuge des Austausches möglicherweise neue Aufhängungen, Traversen oder Stützen erstellt werden müssen. Die Baustellenverordnung ist anzuwenden.


Wenn aber lediglich der Austausch von baugleichen Anlagenteilen vorgenommen wird oder eine Anlagenrevision durchgeführt wird, ist das in der Regel keine Änderung der baulichen Anlage und die Baustellenverordnung ist dann nicht anzuwenden.


Lässt sich anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.


Erläuterungen:

Die Begriffe „Baustelle“, „Bauliche Anlage“ und „Änderung einer baulichen Anlage“ werden in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 10) konkretisiert.


Auf die Informationsschrift des BMAS zur Baustellenverordnung weisen wir hin.