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Muss beim Aufbau eines Lagerregals im Rahmen einer Umbaumaßnahme ein SiGeKo eingesetzt werden?

KomNet Dialog 27187

Stand: 03.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Muss ich bei Arbeiten vom Baunebengewerbe (Maler, Elektriker, Fliesenleger), die z.B. in einer Umbau-Verkaufsstelle gleichzeitig tätig sind, einen SiGeKo beauftragen oder kann das auch ein von mir intern eingesetzter Koordinator machen (SiFa, Bauleiter)? Wenn ein Lagerregal zusätzlich zur bestehenden Regalanlage aufgebaut wird und dort die Regalaufbauer sowie die Mitarbeiter der Sprinklerfrma und ggf. noch weitere Handwerker anderer Firmen tätig sind. Benötige ich da einen SiGeKo oder reicht auch hier ein interner Koordinator wie z.B. SiFa oder Bauleiter etc.?

Antwort:

Gemäß § 1 Abs. 3 Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine Baustelle im Sinne der Verordnung ein Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. Die Nr. 3 und 4 der RAB 10 bestimmt die Begriffe einer "Baulichen Anlage" sowie die "Änderung einer baulichen Anlage". Demnach wird unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden. Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Teile (z. B. Erneuerung von Dächern und Fassaden, Entkernung, Erneuerung des Überbaus von Straßenbrücken, Erneuerung des Straßenoberbaus). Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten erfolgen.


Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z. B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierung, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen), soweit nicht die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden. Zu den vorgenannten Arbeiten geringen Umfangs zählt die RAB 10 auch Anstricharbeiten, Putzarbeiten, Dämmarbeiten, Werksteinarbeiten, Metallarbeiten, Glasarbeiten, Austausch einzelner Fenster und Fassadenreinigungsarbeiten.


Gemäß § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Hier ist das geplante Vorhaben, des von Ihnen genannten Umbaus einer Verkaufsstelle sowie die Ergänzung einer Regalanlage, mit dem Begriff "Baustelle" der RAB 10 abzugleichen. In der Regel sind die von Ihnen genannten Arbeiten nicht als Baustelle zu verstehen.


Werden nach § 8 Abs. 1 ArbSchG Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und falls erforderlich Maßnahmen zur Gefahrenverhütung abzustimmen. Zudem hat der Arbeitgeber beim Tätigwerden anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb sich gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG zu vergewissern, dass diese angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit erhalten haben.