Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Reicht als Wetterschutzkleidung die Bereitstellung von PVC-Regenjacken und Regenlatzhosen aus?

KomNet Dialog 512

Stand: 06.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

Reicht als Wetterschutzkleidung die Bereitstellung von PVC Regenjacken und Regenlatzhosen aus, wenn die Arbeitnehmer sich darüber hinaus gegen Kälte durch das Unterziehen von warmer Bekleidung, wie z.B. Pullover, Fleece Westen schützen? Unsere Mitarbeiter befinden sich in der täglichen Zeitungszustellung (ca. 0,5-1,5 Std. täglich). Die jährliche Fluktuation beträgt, wegen der Eigenart dieser Beschäftigten (überwiegend Mini-Jobber), ca. 50%. Wir halten aus folgenden Gründen den Einsatz von PVC-Regenbekleidung für zweckmäßig und ausreichend: 1. hohe Akzeptanz bei den Beschäftigten, da diese Ausrüstung sich für den Bedarfsfall leichter mitnehmen bzw. in der Fahrradtasche verstauen lässt, als dies bei einer dickeren und schwereren Ware der Fall wäre. 2. Bei Neueinstellungen würden wir,– auch aus wirtschaftlichen Gründen, grundsätzlich eine neue, also nicht benutzte Bekleidung stellen (Das Weitertragen bereits benutzter Bekleidung entfiele dann). 3. Der Arbeitnehmer läuft bei Einsatz von PVC-Regenbekleidung nicht Gefahr, vom Finanzamt steuerlich wegen des „geldwerten Vorteils“ belastet zu werden, weil hier wohl nicht unterstellt werden kann, dass die Bekleidung auch im privaten Bereich genutzt wird. Kann man sich dieser Argumentation anschließen?

Antwort:

Aus arbeitsmedizinischer und ergonomischer Sicht ist es wichtig, dass sog. Wetterschutzkleidung schädliche Einflüsse vor allem durch Nässe, Kälte und Wind verringert bzw. abhält. Die wesentliche Gefährdung besteht in einer Aus- bzw. Unterkühlung des Körpers mit daraus folgenden weiteren Belastungen vor allem des Kreislaufs und des Bewegungsapparates. Generell ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer eine alltagsübliche Kleidung tragen. Diese wird sozusagen vom Arbeitnehmer zur Arbeit mitgebracht: für Tätigkeiten im Außenbereich entsprechende geeignete Kleidung (wie z. B. Pullover etc.). Der Arbeitgeber muss, nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung, zusätzliche "persönliche Schutzausrüstung" - in diesem Fall Wetterschutzkleidung - zur Verfügung stellen, die den Schutz vor den besonderen Einflüssen des Arbeitsplatzes minimiert. Das heißt, durch Alltags- und Wetterschutzkleidung muss ein ausreichender Schutz vor Nässe, Kälte und Wind sichergestellt werden.

In der DIN EN 343:2010-05 (kostenpflichtig erwerbbar über den Beuth-Verlag) ist exakt dargestellt, wie solche Bekleidung beschaffen sein muss. Neben der Dichtheit gegenüber Wasser und Wind sind auch ergonomische Punkte zu berücksichtigen. PVC an sich ist NICHT Atmungsaktiv. In der DGUV Regel 112-989 (bisher: GUV-R 189) "Benutzung von Schutzkleidung" ist unter Punkt 4.3.17 "Wetterschutzkleidung" zusammengefasst, welche Bedingungen gelten.