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Unter welchen Bedingungen ist es möglich, Schränke in Fluren aufzustellen?

KomNet Dialog 5104

Stand: 16.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Unter welchen Bedingungen ist es möglich, Schränke in Fluren aufzustellen? Ist dies generell verboten? Wie ist es bei Metallschränken, die nur eine geringe Brandlast darstellen? Wie sind die Mindestmaße für Flure? Die Flure sind bauseits 2 m breit. Die in Frage stehenden Schränke haben eine Tiefe von 35 cm. Es bliebe demnach eine begehbare Breite von 1,65 m? Wäre die Austellung von Schränken unter den beschriebenen Voraussetzungen möglich?

Antwort:

Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättVmüssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Konkretisiert wird dies unter Nummer 2.3 im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung.

Die Einhaltung der Betriebsvorschriften ist bei Verkehrs- und Fluchtwegen besonders wichtig. Verkehrs- und Fluchtwege müssen freigehalten werden, d. h. sie dürfen in ihrer lichten Breite und Höhe nicht eingeschränkt werden.

Gegenstände, Fahrzeuge, Ausstellungsvitrinen, Mobiliar und dergl. dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen abgestellt oder gelagert werden, wenn sie die vorgeschriebene Laufbreite des Rettungsweges verringern und dadurch die vorgeschriebene Möglichkeit zum schnellen Verlassen der Räume bzw. die schnelle Rettung verhindern.

Entsprechend den Bestimmungen aus Nummer 2.3 des Anhangs zur Arbeitstättenverordnung müssen sich Fluchtwege in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.

Bei der Bemessung der Verkehrswege/Treppen, die auch gleichzeitig Fluchtwege darstellen, ist die ASR A2.3 heranzuziehen.


Ob es möglich ist, die angesprochenen Spinde im Flur aufzustellen, muss letztlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden. Ggf. sollte der vorbeugende Brandschutz der Feuerwehr beratend hinzugezogen werden.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.