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Muss auch der Nebenfluchtweg die vorgeschriebene Breite für Hauptfluchtwege aufweisen?
KomNet Dialog 43364
Stand: 17.05.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen
Frage:
Muss auch der Nebenfluchtweg die vorgeschriebene Breite von 90 cm (bei bis 5 Personen) aufweisen? Die Frage kam auf weil ein Nebenfluchtweg auch über einen Notausstieg verfügen darf und diese sind ja auch deutlich schmaler ausgeführt.
Antwort:
Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.
Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt folgendes:
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 2.3 Absatz 1 folgendes nachzulesen:
"Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgängen". Hier ist in den Begriffsbestimmungen in Abschnitt 3 u. a. Folgendes nachzulesen:
"Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:
1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen."
Zu Hauptfluchtwegen:
Die Tabelle 1 unter Abschnitt 5 Absatz 6 schreibt eine lichte Mindestbreite von 90 cm vor, wenn sich im Einzugsgebiet des Hauptfluchtweges bis zu 5 Personen aufhalten. Absatz 7 lässt eine Ausnahme hinsichtlich der lichten Mindestbreite von 90 cm zu:
"In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege nach Tabelle 1 Nummer 1 Spalte C für bis 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird."
Zu Nebenfluchtwegen:
Gemäß Abschnitt 6 Absatz 3 sind Nebenfluchtwege so einzurichten, dass deren sichere Benutzung für die darauf angewiesenen Personen gewährleistet ist.
Abschnitt 6.2, welcher "Abweichende Anforderungen an Nebenfluchtwege, die nicht über Hauptfluchtwege führen" regelt, schreibt unter Absatz 1 vor, dass sich die lichten Mindestbreiten von Nebenfluchtwegen nach Abschnitt 5 Absätze 6 bis 11 richten sollen.
Somit sollen auch die Nebenfluchtwege eine lichte Mindestbreite von 90cm aufweisen. Abweichungen von der lichten Mindestbreite sind nur dann möglich, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass auch eine kleinere lichte Breite die sichere Benutzung für die darauf angewiesenen Personen gewährleistet.
Exkurs Notausstiege:
Abschnitt 6.2 Absatz 6 schreibt vor, dass Notausstiege so einzurichten sind, dass diese für die darauf angewiesenen Personen möglichst schnell und ungehindert nutzbar sind.
Absatz 8 nennt für Notausstiege in Wandöffnungen konkrete Abmessungen:
"Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen. Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen."