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Darf ein Fluchtweg an einem Gaslager vorbeiführen?

KomNet Dialog 21656

Stand: 07.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Wir haben ein Gaslager im Freien (überdachter Gitterverschlag an der Hauswand - zu 3 Seiten offen), an dem ein Fluchtweg in unmittelbarer Nähe vorbeiführt. Ist dies zulässig (Fluchtweg in unmittelbarer Nähe zum Gaslager) oder gibt es hier zu beachtende Anforderungen/Vorgaben?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an Fluchtwege finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang.


In § 4 (4) heißt es:

"(...)

(4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben."


Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 2.3 folgendes nachzulesen:


"(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."

Die konkretisierende ASR A2.3 muss nicht angewendet werden, da diese nicht für im Freien liegenden Arbeitsstätten gilt.


Für das Lagern von Gefahrstoffen, in diesem Fall in Gasflaschen, ist außerdem die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" heranzuziehen.


Hier lässt sich unter Punkt 4.2 (4) nachlesen, dass Gefahrstoffe nicht an solchen Orten gelagert werden dürfen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Hierzu gehören auch Flucht- und Rettungswege.


Nach dem Punkt 4.3.5 hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen, dazu gehören auch jederzeit benutzbare Fluchtwege und Notausgänge.


Nach Punkt 10.4 sind bei akut toxischen (gekennzeichnet mit H330 bzw. R26) oder entzündbaren (gekennzeichnet mit H220, H221 bzw. R12) Gasen Schutzbereiche um Druckgasbehälter einzurichten, die von der Gasdichte abhängig sind. Bei akut toxischen Gasen dürfen diese Schutzbereiche nicht in Rettungs- und Fluchtwege reichen.


Fazit:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Fluchtweg in der unmittelbaren Nähe des Gaslagers zu betrachten und entsprechende Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen. Unter Einbeziehung der o. g. Vorschriften ist es schwer vorstellbar, dass die Gefährdungsbeurteilung zu einem anderen Ergebnis kommt, als das ein Fluchtweg in der Nähe eines Gaslagers nicht zulässig ist.


Hinweis:

Neben den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben können sich Anforderungen aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können und dürfen wir keine Aussage treffen. Wir empfehlen eine entsprechende Anfrage direkt an die zuständige Baubehörde zu stellen.