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Anhand welcher Kriterien kann man in der Praxis exakt die erforderliche Anzahl von Notausgängen bestimmen?

KomNet Dialog 46

Stand: 06.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Anhand welcher Kriterien kann man in der Praxis exakt die erforderliche Anzahl von Notausgängen bestimmen? Welche gesetzliche Grundlagen gelten?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus dem Arbeitsschutz gilt folgendes:

Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt folgendes:


"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben."


Unter der Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV ist u. a. noch folgendes nachzulesen:


"(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

..."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technsichen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der v. g. Vorschriften, die Anzahl der Notausgänge eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.