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Muss mir mein Arbeitgeber (Architekturbüro) für gelegentliche Baustellenbesuche Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 24864

Stand: 12.08.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Muss mir mein Arbeitgeber (Architekturbüro) für gelegentliche Baustellenbesuche (1-2x/Woche; Baustellenüberwachung/Bauleitung im Bereich Tiefbau und Hochbau) Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" eigenverantwortlich zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen sind, hier ein geeigneter Fußschutz. Wenn eine Gefahr von Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, durch umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände oder durch Hineintreten in spitze Gegenstände usw. (Gefährdungen im Sinne der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz") besteht und technisch und/oder organisatorisch keine Abhilfe möglich ist, hat er für die betreffenden Arbeitsbereiche geeigneten Fußschutz zur Verfügung zu stellen, hierfür kommen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe in Frage.

Die Bereitstellung von Fußschutz als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) stellt dann eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar. Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 (3) Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten nicht auferlegt werden dürfen, müssen auch solche Schuhe als PSA vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Schuhe (als Fußschutz) beschaffen und finanzieren die Arbeitgeber nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen etc.). In den anderen Fällen müssen sich die Beschäftigten um ihre Arbeitsschuhe selbst kümmern. Die Kostenübernahme für Arbeitsschuhe durch den Arbeitgeber könnte aber tarif- oder einzelvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Beschäftigten geregelt sein. Auch Anteilsregelungen sind denkbar.


Fazit:

Eine generelle Verpflichtung für Sicherheitsschuhe besteht nicht. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Aufgrund der vorhandenen Gefährdungen auf Baustellen kann im Regelfall das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nur ergeben, dass Sicherheitsschuhe erforderlich sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die Baustelle nur gelegentlich oder häufiger aufgesucht wird.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.