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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen sind beim Umgang mit Motorsägen bei der Holzwerbung zu beachten?

KomNet Dialog 5050

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ich bin im Besitz einer Motorkettensäge und möchte mein Brennholz selbst bearbeiten. Jetzt sagte man mir, dass ich Schnittschutzkleidung tragen muss. Jetzt habe ich mir einen Helm mit Gehörschutz und Visier angeschafft, dazu eine Schnittschutzhose. Das soll angeblich nicht ausreichen, ich solle zusätzlich noch einen `Kettensägen-Führerschein` machen. Meine Frage: Welche Kleidung ist Vorschrift? Welche Gesetze muss ich beachten? Was muss ich haben oder tragen?

Antwort:

Wir gehen davon aus, dass Sie ein sogenannter Brennholzselbstwerber sind.


Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat eine Broschüre zur sicheren Waldarbeit veröffentlicht, in der die nötigen Schutzmaßnahmen auch für sichere Brennholzaufbereitung erläutert sind.


Als persönliche Schutzmaßnahmen werden genannt:

  • Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz
  • Handschutz, Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
  • Schnittschutzhose, in der Regel Schnittschutzklasse 1
  • Sicherheitsschuhe / -stiefel mit Schnittschutz
  • Oberbekleidung in großflächiger Signalfarbe


Als Brennholz-Selbstwerber sind Sie zunächst i.d.R. nicht verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

Die Waldbesitzer sind aber überwiegend dazu übergegangen, durch privatrechtliche Verträge die Holz-Selbstwerber zu verpflichten, die in der o. g. Broschüre genannte persönliche Schutzausrüstung bei der Holz-Selbstwerbung zu tragen und die Schutzmaßnahmen zu beachten.


Auch verlangen die Waldbesitzer in der Regel, dass die Holzselbstwerber ihre Sachkunde durch einen entsprechenden Sachkundenachweis, auch "Motorsägeführerschein" genannt, nachweisen. Entsprechende Lehrgänge bieten die Forstämter an oder können Sie beim Waldbesitzer erfragen.


Zu beachten ist, dass ein Brennholzselbstwerber, der nicht sachgerecht arbeitet, sich selber gefährdet. Werden dabei Dritte geschädigt, muss er damit rechnen, dass entsprechende zivilrechtliche, u. U. sogar strafrechtliche, Verfahren eingeleitet werden.


Es ist daher zu empfehlen, dass sich Brennholzselbstwerber in jedem Fall vor Beginn der Holzselbstwerbung durch Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang die nötige Sachkunde verschaffen und die nötigen Schutzmaßnahmen treffen.