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Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei Baumfällarbeiten zu beachten?

KomNet Dialog 2747

Stand: 10.03.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Einige unserer Mitarbeiter sollen kurzfristig zu Baumfällarbeiten herangezogen werden. Ich suche Informationen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden müssen und bitte um Ihre Hilfe.

Antwort:

Waldarbeiten, wie z.B. Baumfällarbeiten, stellen hohe Anforderungen.


Mit Baumfällarbeiten dürfen daher nur gesundheitlich und fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die über die nötige Arbeits- und Schutzausrüstung verfügen. Bei ständig mit Arbeiten im Forst Beschäftigten wird die gesundheitliche Eignung vom Arbeitsmediziner festgestellt.


Zur Erlangung der fachlichen Eignung bieten die Waldarbeiterschulen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entsprechende Lehrgänge an. Welche Anforderungen bei Waldarbeiten zu beachten sind, wird auf der Seite "Waldarbeit" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der dort zum Herunterladen angebotenen Broschüren sowie in der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" näher erläutert. Auf die DGUV Information 214-046 "Sichere Waldarbeiten" und die DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten" weisen wir hin.


Wir raten dringend davon ab, Beschäftigte, die nicht für Waldarbeiten ausgebildet und nicht im Baumfällen erfahren sind, mit diesen Arbeiten zu beauftragen. In der Regel stehen für diese gelegentlichen Arbeiten auch nicht die nötigen Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen (Schutzhelm mit Visier, Schnittschutzhose, Schutzschuhe, usw.) zur Verfügung.


Gelegentliche Baumfällarbeiten sollten Sie von externen Fachleuten erledigen lassen. Die Forstbehörde bzw. die SVLFG wird Ihnen qualifizierte Fachleute nennen können. Sollen die Baumfällarbeiten von eigenen Beschäftigten durchgeführt werden ist Voraussetzung, dass die erforderliche fachliche Eignung durch den Besuch eines entsprechenden Lehrgangs erworben wurde und die nötigen Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.


Auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) weisen wir hin.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.