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Bin ich in der Elternzeit trotz Teilzeitarbeit unkündbar?
KomNet Dialog 5049
Stand: 28.12.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz
Frage:
Bin ich in der Elternzeit trotz Teilzeitarbeit unkündbar? Das Unternehmen, in dem ich beschäftigt bin, wurde verkauft. Es wird einen Sozialplan geben. Der Inhalt es Sozialplans ist derzeit noch nicht bekannt. Kann ich unter die Sozialauswahl fallen, wenn ich in der Zeit, in der der Sozialplan umgesetzt wird, in Elternzeit (auch teilzeit in Elternzeit) bin? Können die Kriterien der Sozialauswahl ggf. dann nach Ende der Elternzeit greifen ?
Antwort:
Während der Elternzeit besteht gemäß § 18 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird (§ 18 Abs. 2 BEEG ).
In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beantragen.
Spricht die Arbeitgeberseite während der Elternzeit eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Kündigt die Arbeitgeberseite ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, gilt die oben genannte Drei-Wochen-Frist nicht. Das Klagerecht kann jedoch verwirken, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer längere Zeit untätig bleibt. Deshalb sollte auch in diesem Fall innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben werden.
Über die Zulässigkeit der Kündigung während der Elternzeit entscheiden die zuständigen Arbeitsschutzbehörden.
Weitere Informationen bietet die vom Bundesfamilienministerium veröffentlichte Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit an.
Nach Ende der Elternzeit gelten die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen und Auswahlkriterien. Ggf. sollte eine entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.