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Kann ich bei einem Inhaberwechsel trotz Elternzeit gekündigt werden?

KomNet Dialog 4521

Stand: 28.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich bin in Erziehungszeit, meine Tochter kam am 10. Januar zur Welt. Am 01. Juli ist mein Chef in Rente gegangen. Der neue Inhaber sagte mir, dass ich nicht übernommen worden bin. Wie ist das möglich, da ich ja im Mutterschutz und somit nicht kündbar bin? Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Während der Elternzeit (Erziehungszeit) besteht besonderer Kündigungsschutz gemäß Erziehungsgeldgesetz - BEEG. Diesen Kündigungsschutz haben grundsätzlich auch Rechtsnachfolger von Betrieben einzuhalten. Spricht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dennoch in dieser Zeit eine Kündigung aus, ist sie rechtlich unwirksam.


Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde zu informieren.


In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf. Dabei sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub zu beachten. Die Behörde hat den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.


Da Fragen des Kündigungsschutzes den Bereich des Arbeitsrechtes betreffen und um die genannten Fristen nicht zu versäumen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich mit einer entsprechende Anfrage direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften) wenden.


Weitere Informationen zum Thema bietet die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.