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Wie ist eine (telefonische) Kündigung während der Elternzeit zu bewerten?

KomNet Dialog 4655

Stand: 04.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Wie ist eine telefonische Kündigung während der Elternzeit zu bewerten? Muss diese nicht auch schriftlich erfolgen, auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt? Besteht ein Anrecht auf Abfindung, wenn ja in welcher Form und Höhe? Vorgang: Unser zweites Kind wurde noch während der ersten Elternzeit geboren. 6 Monate später erhielt meine Frau einen Anruf ihrer jetzigen Arbeitgeberin, die ihr unzweideutig die Kündigung aussprach. (Während der Elternzeit meiner Frau kam es zu einem Wechsel des Betriebsinhabers.) Ist die telefonisch ausgesprochene Kündigung rechtswirksam?

Antwort:

Während der Elternzeit besteht gemäß Bundeserziehungsgeldgesetz - BEEG grundsätzlich Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz besteht auch bei Teilzeitarbeit. Eine Kündigung wäre nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde (in NRW: Bezirksregierung) zulässig (§ 18 BErzGG). Dazu muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen schriftlichen begründeten Antrag bei der Zustimmungsbehörde stellen. Dieses gilt auch für Rechtsnachfolger von Betrieben.


Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.9.2004, 2 AZR 659/03 bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (sowohl vom Arbeitgeber wie vom/von Arbeitnehmer/in) der Schriftform.


Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung muss vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Weitere Informationen bietet die Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit an.


Da Kündigungen und die Zahlung von Abfindungen das Arbeitsrecht betreffen, müssen Sie Ihre Rechte mit Hilfe des Arbeitsgerichtes einfordern. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten keine weitergehenden Auskünfte geben können und dürfen. 

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.