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KomNet-Wissensdatenbank

Muss eine Nadelstichverletzung in der Arztpraxis ins Verbandbuch eingetragen werden?

KomNet Dialog 5032

Stand: 01.02.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Wenn ein Mitarbeiter sich in der ärztlichen Praxis mit einer Kanüle versehentlich in den eigenen Finger sticht, muss diese Verletzung ins Verbandbuch eingetragen werden? Wem muss die Verletzung gemeldet werden?

Antwort:

Grundsätzlich muss jede Verletzung, die eine Erste-Hilfe-Leistung zur Folge hat, in das Verbandbuch eingetragen werden.


Hierzu führt die DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention aus:

§ 24 Abs. 6:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln."

Weitere Erläuterungen bietet die DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention:

"4.6.6 Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.

Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

• Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,

• Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,

• Ort,

• Hergang,

• Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,

• Namen der Zeugen,

• Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,

• Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

• Name des Erste-Hilfe-Leistenden.

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen."

Bei Nadelstichverletzungen beim Umgang mit infektiösem Material sollte eine umgehende Weiterleitung an einen infektiologisch erfahrenen D-Arzt erfolgen.


Weitere Informationen bietet auch die berufsgenossenschaftliche Information DGUV Information 204-022 Erste Hilfe im Betrieb.


Auf die Broschüre der BGW - Risiko Nadelsstich weisen wir hin.