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KomNet-Wissensdatenbank

Unterliegt das Verbandbuch dem Datenschutz und/oder der ärztlichen Schweigepflicht?

KomNet Dialog 4038

Stand: 12.09.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Unterliegt das Verbandbuch dem Datenschutz und/oder der ärztlichen Schweigepflicht?

Antwort:

Die im Verbandbuch dokumentierten Meldungen über Unfälle und Erste-Hilfe-Leistungen enthalten sensible Gesundheitsdaten. Ein Verbandbuch ist daher so aufzubewahren, dass es nicht durch Unbefugte eingesehen werden kann, Stattdessen sollte das Verbandbuch durch eine dafür benannte Person verwahrt werden, am besten durch eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer. Und zwar verschlossen in einem Schrank.

Die DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb führt in Kapitel 4.4 aus:

"Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten. Es gilt für nichtöffentliche Stellen, soweit sie Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder in oder aus nicht automatisierten Dateien erheben, verarbeiten oder nutzen. Beispiele für nicht automatisierte Dateien sind Verbandbuch oder Meldeblock; die elektronische Datei benötigt eine Datenverarbeitungsanlage. Jede Datenverarbeitung, unabhängig vom Zweck, fällt unter das Bundesdatenschutzgesetz; ausgenommen sind lediglich persönliche und familiäre Tätigkeiten.

(...)

Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln, d. h. Verbandbuch oder Meldeblock sind vor einer Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Dazu sind nach § 9 Bundesdatenschutzgesetz geeignete Maßnahmen zu treffen, z. B. Aufbewahrung unter Verschluss beim Ersthelfer bzw. bei der Ersthelferin, beim Betriebssanitäter bzw. bei der Betriebssanitäterin oder beim Betriebsarzt bzw. bei der Betriebsärztin.

Wird die Dokumentation in elektronischer Form, z. B. durch den Ersthelfer oder die Ersthelferin geführt, ist durch technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nach Anlage Nr. 3 zu § 9 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz nur Berechtigte darauf Zugriff haben.

Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren müssen die Dokumente datenschutzgerecht entsorgt werden (z. B. durch professionelle Datenträgervernichtung oder Schredder). Das Verbandbuch wird fünf Jahre nach seiner letzten Eintragung, die Einzeldokumente des Meldeblockes jeweils nach fünf Jahren vernichtet; die Einzelfälle in der automatisierten Datei werden jeweils nach fünf Jahren nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz gelöscht."

In der betrieblichen Praxis ist das Verbandbuch häufig frei zugänglich (z.B. im Verbandkasten, Erste-Hilfe-Raum), damit bei einer Verletzung/Erste-Hilfe-Maßnahme die Beteiligten den Eintrag direkt vornehmen können. Hier besteht die Möglichkeit, dass auch unbefugte Personen Zugriff auf personbezogene Daten haben. Um die Erfassung von Verletzungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen gesetzeskonform zu gestalten, wurde die DGUV Information 204-021 - Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock) veröffentlicht.

Weitergehende Informationen zur gesetzlichen Schweigepflicht sowie Auslegungen zum Datenschutz können wir nicht geben. Hier sollte die Beratung durch einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen werden.