Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Erste-Hilfe-Leistungen, die für Beschäftigte anderer Arbeitgeber erbracht werden, dokumentiert werden?

KomNet Dialog 14094

Stand: 20.11.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

Favorit

Frage:

Laut § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird. Gilt diese Vorgabe auch für Erste-Hilfe-Leistungen, die für Beschäftigte anderer Arbeitgeber erbracht werden?

Antwort:

Die Regelung des § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 betrifft primär die für die eigenen Beschäftigten erbrachten Erste-Hilfe-Leistungen.

Aus den entsprechenden Erläuterungen unter Ziffer 4.6.6 (6) der DGUV Regel 100-001 wird aber deutlich, dass auch für Beschäftigte anderer Arbeitgeber im Betrieb erbrachte Erste-Hilfe-Leistungen für das eigene betriebliche Arbeitsschutzmanagement von Bedeutung sein können und daher dokumentiert werden sollten:


"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens. Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

• Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,

• Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,

• Ort,

• Hergang,

• Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,

• Namen der Zeugen,

• Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,

• Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

• Name des Erste-Hilfe-Leistenden.

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen."

Die unter § 8 Arbeitsschutzgesetz und unter § 6 DGUV Vorschrift 1 genannten Pflichten zur Zusammenarbeit bedingen, dass sich die Arbeitgeber auch über gegenseitige Erste-Hilfe-Leistungen informieren und den Informationsaustasch abstimmen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer der DGUV Regel 100-001 weisen wir hin.