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Müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit eines überbetrieblichen Dienstes eine Ausbildung als Ingenieur abgeschlossen haben?

KomNet Dialog 25763

Stand: 10.11.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Wenn ein überbetrieblicher Dienst einen "Sicherheitsingenieur/Fachkraft für Arbeitssicherheit" als externen Berater anbietet, muss dieser eine Ausbildung als Ingenieur abgeschlossen haben? Dürfen somit Meister und Techniker nicht als externe "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" über einen überbetrieblichen Dienst angeboten werden ?

Antwort:

Die Grundlage zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist das Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG-. In § 19 ist geregelt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, auch dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden unter dem § 6 näher beschrieben. Hiernach darf der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in § 4 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (zu finden über www.dguv.de/publikationen).

Fazit:
Sowohl im ASiG als auch in der DGUV Vorschrift 2 ist die Rede von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese können sowohl Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister sein. Diese Regelung trifft auch für überbetriebliche Dienste zu. Somit dürfen diese neben Sicherheitsingenieuren auch Sicherheitstechniker und -meister einsetzen.