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Darf sich ein Facharbeiter, der über eine Weiterbildung in einer Technikerschule den Titel des "staatlich geprüften Technikers" erworben hat Sicherheitsingenieur nennen?

KomNet Dialog 43095

Stand: 17.07.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Darf sich ein Facharbeiter, der über eine Weiterbildung in einer Technikerschule den Titel des "staatlich geprüften Technikers" erworben hat Sicherheitsingenieur nennen, sobald er auch die große Fachkunde zur Fachkraft für Arbeitssicherheit abgelegt hat?

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig. Die korrekte Bezeichnung lautet Sicherheitstechniker. Siehe hierzu den § 7 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Hier ist folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen."


Weitere Informationen können auch der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in § 4 Absatz 4 entnommen werden.


"Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben

und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang

oder

einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.


Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat."