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Darf sich ein Betriebsarzt mit Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft auf Grund seines Medizinstudiums "Sicherheitsingenieur" nennen?

KomNet Dialog 4553

Stand: 15.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Darf sich ein Betriebsarzt mit Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Grund seines Medizinstudiums "Sicherheitsingenieur" nennen?

Antwort:

Der Betriebsarzt darf sich nicht "Sicherheitsingenieur" nennen, sofern er keine Ausbildung zum Ingenieur (festgelegte Berufsbezeichnung, durch ein Studium zu erreichen) absolviert und somit keine Berechtigung zur Berufsbezeichnung `Ingenieur`  hat.

Die Ausbildung zum Ingenieur und das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ist landesrechtlich geregelt. Ingenieure werden an Hochschulen ausgebildet und nennen sich danach Diplom-Ingenieur.

Seit 1992 verleihen Hochschulen den akademischen Grad zusammen mit der Hochschulbezeichnung Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) bzw. Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) (Dipl.-Ing. (FH)). Nach einer Promotion in den Ingenieurswissenschaften wird der akademische Grad eines Doktor der Ingenieurwissenschaften (Doktor-Ingenieur, Dr.-Ing.) vergeben.

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" ist in der Bundesrepublik Deutschland erst seit Anfang der 1970er Jahre gesetzlich geschützt und wird seither nur an Absolventen entsprechender Einrichtungen verliehen. Zuvor durften (und dürfen weiterhin) auch Personen ohne eine Ingenieurausbildung, aber mit langjähriger einschlägiger Berufspraxis die Standesbezeichnung "Ingenieur" führen.

Im § 7 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- heißt es hier zu:

"Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt."